Artikel 11 VO (EU) 2019/123

Beziehungen zu den am Betrieb Beteiligten

(1) Zur Überwachung und Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes trifft der Netzmanager nach Artikel 17 geeignete Arbeitsvereinbarungen mit den am Betrieb Beteiligten.

(2) Der Netzmanager und die am Betrieb Beteiligten koordinieren mit Blick auf die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anforderungen die Entwicklung und Errichtung der für die Wahrnehmung der Netzfunktionen erforderlichen Instrumente und Systeme.

(3) Die am Betrieb Beteiligten gewährleisten, dass die auf lokaler Ebene oder Ebene eines funktionalen Luftraumblocks umgesetzten operativen Maßnahmen mit denjenigen Maßnahmen vereinbar sind, die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt wurden.

(4) Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Netzmanager die in den Anhängen I bis VI aufgeführten einschlägigen Daten zur Verfügung und halten dabei alle im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegten Fristen und Anforderungen ein.

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