Artikel 10 VO (EU) 2019/123

Verbesserungsmaßnahmen

(1) Sollten die im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung vereinbarten Leistungsniveaus nicht erreicht werden oder wurden die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen nicht umgesetzt, schlägt der Netzmanager im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben und unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten Verbesserungsmaßnahmen vor, die von den am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind. Hierbei muss er zuerst die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten konsultieren, anschließend der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Arbeitsgruppe für operative Fragen den Vorschlag über die Verbesserungsmaßnahmen zur Erörterung vorlegen und schließlich die Genehmigung der vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen vom Netzmanagementgremium einholen. Die von diesen Maßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten müssen diese Maßnahmen umsetzen oder dem Netzmanagementgremium gegenüber darlegen, warum sie diese Maßnahmen nicht umgesetzt haben.

(2) Der Netzmanager informiert die Mitgliedstaaten und die nationale Behörde, die die Aufsicht über die von den Verbesserungsmaßnahmen betroffenen am Betrieb Beteiligten hat, über den Inhalt der Maßnahmen sowie über jegliche Aspekte im Zusammenhang mit Änderungen der Betriebsleistung.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und den Netzmanager unverzüglich in Kenntnis, sollten sie aufgrund ihrer Zuständigkeiten die Verbesserungsmaßnahmen nicht umsetzen können oder wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen zu Inkohärenzen mit den Leistungsplänen führt.

(4) Der Netzmanager erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis der operativen Maßnahmen und der Verbesserungsmaßnahmen, die von den am Betrieb Beteiligten nicht umgesetzt wurden, unter Angabe der Gründe, weshalb sie diese Maßnahmen nicht umsetzen konnten und unterrichtet die Kommission hiervon.

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