Artikel 9 VO (EU) 2019/123

Netzbetriebsplan

(1) Der Netzmanager legt in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten einen detaillierten Netzbetriebsplan fest, auf dessen Grundlage der Netzstrategieplan im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung auf operativer Ebene kurz- und mittelfristig umgesetzt wird.

(2) Der Netzbetriebsplan umfasst den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum und die jährlichen Zeiträume, einschließlich der darin enthaltenen operativen Maßnahmen.

(3) Der Netzbetriebsplan umfasst die in Anhang VI festgelegten Informationen. Der Netzbetriebsplan wird vom Netzmanagementgremium genehmigt.

(4) Der Netzbetriebsplan umfasst insbesondere:

a)
Anforderungen an die Netzbetriebsleistung und lokale Referenzwerte für ATFM-Verspätungen als Beitrag zur Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele;
b)
operative Maßnahmen, die zur Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele beitragen, sowie im Leistungssystem enthaltene lokale Leistungsziele, die sich auf den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum sowie auf die jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Zeiträume unter Berücksichtigung aktueller Prognosen und Entwicklungen des Verkehrs erstrecken.

(5) Der Netzbetriebsplan umfasst operative Maßnahmen, die sich auf alle Netzfunktionen und militärischen Anforderungen erstrecken, sofern diese Anforderungen von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Diese operativen Maßnahmen, deren Gesamtkohärenz vom Netzmanager bewertet wird, werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.

(6) Stellt der Netzmanager operative Sachzwänge und Engpässe fest, die dazu führen könnten, dass die unionsweit geltenden und lokalen Leistungsziele nicht erreicht werden, so schlägt er zusätzliche operative Maßnahmen vor. Solche Maßnahmen werden im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung festgelegt.

(7) Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Flughafenbetreiber gewährleisten, dass ihre Pläne am Netzbetriebsplan ausgerichtet sind und führen die in Absatz 4 Buchstabe b genannten operativen Maßnahmen durch.

(8) Der Netzmanager aktualisiert den Netzbetriebsplan nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate.

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