Artikel 8 VO (EU) 2019/123

Netzstrategieplan

(1) Der Netzmanager legt im Einklang mit dem ATM-Masterplan und im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung den Netzstrategieplan fest und aktualisiert diesen stets. Der Netzstrategieplan soll als Richtschnur für die langfristige Entwicklung des Netzes dienen, ist an den Bezugszeiträumen des Leistungssystems auszurichten und muss den Zeitraum der Benennung des Netzmanagers abdecken.

(2) Der Netzstrategieplan wird auf der Grundlage des in Anhang V festgelegten Musters ausgearbeitet. Er wird vom Netzmanagementgremium gebilligt und von der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten genehmigt.

(3) Mit dem Netzstrategieplan sollen die für die Netzfunktionen im Leistungssystem festgelegten Leistungsziele erreicht werden.

(4) Der Netzstrategieplan muss mindestens 12 Monate vor Beginn jedes Bezugszeitraums aktualisiert werden.

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