Artikel 7 VO (EU) 2019/123

Aufgaben des Netzmanagers

(1) Der Netzmanager unterstützt die Wahrnehmung der Netzfunktionen und wird hierzu

a)
den in Artikel 8 genannten Netzstrategieplan entsprechend dem Leistungssystem und dem ATM-Masterplan unter Berücksichtigung des einschlägigen ICAO-Plans für die europäische Flugsicherung und damit zusammenhängender Dokumente festlegen und fortlaufend aktualisieren;
b)
den in Artikel 9 genannten Netzbetriebsplan zur Umsetzung des Netzstrategieplans für den in Kalenderjahren angegebenen Bezugszeitraum sowie für die jährlichen, saisonalen, wöchentlichen und täglichen Zeiträume festlegen;
c)
eine Funktion für die integrierte Auslegung des europäischen Streckennetzes nach Anhang I ausarbeiten, organisieren und bereitstellen;
d)
den Verkehrsfluss und das Kapazitätsmanagement koordinieren sowie über die zentrale ATFM-Stelle die in Anhang II festgelegten ATFM-Maßnahmen koordinieren und ausführen;
e)
die zentrale Funktion für die Koordinierung der Funkfrequenzen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und Anhang III sowie ein zentrales Register, in dem alle Funkfrequenzzuteilungsdaten erfasst werden, bereitstellen;
f)
die Prozesse für die Zuweisung von Radar-Transponder-Codes nach Anhang IV koordinieren;
g)
die Verwaltung und den Betrieb der Netzfunktionen organisieren;
h)
das Management von Netzkrisensituationen nach den Artikeln 19 und 21 koordinieren und unterstützen sowie nach Rücksprache mit der Kommission die EACCC einschalten;
i)
in Bezug auf die Netzfunktionen die Koordinierung mit anderen ICAO-Regionen als der ICAO-Region EUR und mit Ländern gewährleisten, die sich an der Arbeit des Netzmanagers nicht beteiligen;
j)
das Mehrjahresarbeitsprogramm und den entsprechenden Haushalt des Netzmanagers ausarbeiten, stets aktualisieren und ausführen;
k)
ein Warn- oder Alarmsystem entwickeln und umsetzen, um der Kommission anhand der Auswertung von Flugplänen Daten vorlegen zu können, mit denen diese die Einhaltung von Betriebsuntersagungen, die gegen Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ergangen sind, und/oder die Einhaltung sonstiger Sicherheitsmaßnahmen überwachen kann;
l)
– vorbehaltlich des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen mit der ICAO — Unterstützung bei Aufgaben leisten, die von der ICAO zur Wahrnehmung der Netzfunktionen in der ICAO-Region EUR angefragt wurden.

(2) Ferner trägt der Netzmanager zur ständigen Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum sowie zur Gesamtleistung des Netzes, vor allem im Hinblick auf die Umsetzung des Leistungssystems bei. Insbesondere wird der Netzmanager

a)
dafür sorgen, dass der Netzstrategieplan und der Netzbetriebsplan dazu beitragen, dass die unionsweit geltenden Ziele und die diesen entsprechenden lokalen Leistungsziele erreicht werden, und die Umsetzung der Pläne überwachen;
b)
einen Netzleistungsplan im Einklang mit dem Leistungssystem ausarbeiten und diesen nach Billigung durch die Kommission umsetzen;
c)
die Zusammenarbeit zwischen den am Betrieb Beteiligten bei der Entwicklung und Umsetzung operativer Maßnahmen in die Wege leiten, unterstützen und koordinieren, um die effiziente Nutzung des verfügbaren Luftraums und der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und netzbedingte Verspätungen zu verringern;
d)
im Netzbetriebsplan alle Initiativen ausweisen, die die Entwicklung einer grenzübergreifenden Koordinierung und die Bereitstellung grenzübergreifender Dienste für das Flugverkehrsmanagement und die Flugsicherung unterstützen und dabei die für die Realisierung des Netzleistungsplans besonders kritischen Dienste hervorheben;
e)
in Zusammenarbeit mit den am Betrieb Beteiligten die auf Netzebene bestehenden Gefahren für die operative Sicherheit ermitteln, die damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bewerten und der Agentur melden;
f)
den am Betrieb Beteiligten, den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über Verkehrsprognosen und Analysen der Betriebsleistung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Leistungssystems vorlegen;
g)
die am Betrieb Beteiligten bei der Vorbereitung und Umsetzung der Umstellungspläne unterstützen, mit denen erhebliche Verbesserungen des Luftraums bzw. der ATM-Systeme realisiert werden sollen;
h)
Verfahren für die Zuordnung von ATFM-Verspätungen entwickeln, indem er im Wege einer kooperativen Entscheidungsfindung und der Organisation eines nachbetrieblichen Anpassungsprozesses, in den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flughäfen und nationale Aufsichtsbehörden eingebunden sind, Fragen im Zusammenhang mit der Messung, Klassifizierung und Zuordnung von ATFM-Verspätungen klärt;
i)
die am Betrieb Beteiligten bei der Umsetzung einer flexiblen Nutzung des Luftraums nach der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission unterstützen.

(3) Zur Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben wird der Netzmanager

a)
sicherstellen, dass Instrumente, Prozesse und kohärente Daten zur Unterstützung der kooperativen Entscheidungsfindung auf Netzebene zur Verfügung stehen und dass diese Daten geteilt werden. Die Daten umfassen vor allem die Flugplanverarbeitung, europäische Datenverwaltungssysteme und Luftfahrtinformationen, die für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevant sind, sowie ein elektronisches integriertes Flugberatungsportal mit Zugang für interessierte Beteiligte nach Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 551/2004;
b)
ein konsolidiertes und koordiniertes Konzept für die gesamte Planung und sämtliche operativen Tätigkeiten des Netzes, auch für die Überwachung und Verbesserung der Netzleistung insgesamt, vorlegen, mit dem sich Effizienz, Interoperabilität und Konnektivität des Netzes verbessern lassen;
c)
bei Änderungen von ICAO-Dokumenten mitwirken, die sich für die Netzfunktionen infolge von Prozessen in der Union ergeben;
d)
am Betrieb Beteiligte bei der Wahrnehmung der ihnen auferlegten Pflichten unterstützen, indem er die Systeme und Verfahren für das Flugverkehrsmanagement oder die Flugsicherungsdienste im Einklang mit dem ATM-Masterplan, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Vorhaben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission(**) errichtet;
e)
die Kommission und das Errichtungsmanagement nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 bei der Aufstellung, Annahme und Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 5 jener Verordnung unterstützen;
f)
mit dem Errichtungsmanagement Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 schließen;
g)
die Leistung der für die Wahrnehmung der Netzfunktionen relevanten Infrastruktur überwachen, d. h.:

i)
die Abdeckung der bodenseitigen Flugsicherungssysteme zur Unterstützung der Durchführung und des Betriebs von Flugsicherungsanwendungen;
ii)
die Abdeckung der weltraumseitigen Flugsicherungssysteme zur Unterstützung der Durchführung und des Betriebs von Flugsicherungsanwendungen auf der Grundlage von Informationen, die zur Verfügung gestellt werden

a)
vom Galileo-Referenzzentrum (Galileo Reference Centre, GRC) für die Kernkonstellationen des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS);
b)
vom Diensteanbieter des EGNOS-Systems (der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems);

iii)
die Überwachungsabfragegeräte und Avionik;
iv)
die Datalink-Kommunikation;
v)
die bordseitigen Kollisionsschutzanlagen (Airborne Collision Avoidance System, ACAS);
vi)
die bordseitige Höhenmessung;

h)
gemeinsame Netzunterstützungsdienste für die Netzfunktionen entwickeln, organisieren und bereitstellen, die die am Betrieb Beteiligten benötigen und die aus Gründen der Netzbetriebsleistung und der Kosteneffizienz zentral erbracht werden, d. h.:

i)
das ATM-Messaging-Zentrum;
ii)
die Verwaltung der Netzadressen;

i)
Stellen unterstützen, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt nach der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) oder deren Auswertung betraut sind, sofern diese Unterstützung angefragt wurde;
j)
operative Daten mit am Betrieb Beteiligten nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 austauschen;
k)
alle in den Anhängen I bis VI genannten Daten sammeln, konsolidieren und analysieren und diese Daten der Kommission, der Agentur und dem Leistungsüberprüfungsgremium auf Anfrage zur Verfügung stellen.

(4) Der Netzmanager reagiert auf Ad-hoc-Anfragen der Kommission, der Mitgliedstaaten oder der Agentur, in der diese um Informationen, Beratung, Analysen oder ähnliche Zusatzaufgaben im Zusammenhang mit verschiedenen Funktionen ersuchen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.