Artikel 6 VO (EU) 2019/123

Voraussetzungen für die Beendigung

(1) Die Kommission kann die Benennung als Netzmanager unter folgenden Voraussetzungen beenden:

a)
Nichteinhaltung der in Artikel 4 und in dem Benennungsbeschluss der Kommission festgelegten Anforderungen;
b)
schwerwiegende und anhaltende Versäumnisse bei der Erreichung der Leistungsziele.

(2) Im Falle einer Beendigung der Benennung sorgt der Netzmanager für die Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Dienstekontinuität bei der Wahrnehmung der Netzfunktionen, bis eine andere Stelle als Netzmanager benannt wurde.

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