Artikel 24 VO (EU) 2019/123
Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers
(1) Für die Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Netzmanagers gelten das Unionsrecht und die mit der Union geschlossenen Abkommen.
(2) Assoziierte Länder und ihre am Betrieb Beteiligten können zur Arbeit des Netzmanagers beitragen.
(3) Der Netzmanager kann mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die in den ICAO-Regionen EUR, NAT, AFI und MID in anderen Ländern als in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern niedergelassen sind, Kooperationsvereinbarungen schließen, sofern sich diese Länder an einem funktionalen Luftraumblock beteiligen oder ihre Beteiligung sich direkt auf die Leistung des Netzes auswirkt und eine angemessene regionale Interoperabilität und Konnektivität gewährleistet.
(4) Zudem kann der Netzmanager mit Blick auf eine bessere Wahrnehmung der Netzfunktionen und eine höhere Netzleistung mit Anbietern von Flugsicherungsdiensten Kooperationsvereinbarungen treffen, die in Ländern anderer ICAO-Regionen als den in Absatz 3 genannten ansässig sind, um Daten zu den Netzfunktionen auszutauschen.
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