Artikel 25 VO (EU) 2019/123

Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die Aufgaben, mit denen der Netzmanager betraut ist, durch Flugsicherungsgebühren finanziert werden.

(2) Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.

(3) Dem Netzmanager obliegt die Aufstellung eines Haushalts, der

a)
geeignet ist, die Leistungsziele entsprechend dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Netzleistungsplan zu erreichen;
b)
geeignet ist, das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j genannte Arbeitsprogramm umzusetzen;
c)
eine getrennte Buchführung für den Fall ausweist, dass die als Netzmanager benannte Stelle auch andere als die in Artikel 7 genannten Aufgaben wahrnimmt.

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