ANHANG II VO (EU) 2019/123

FUNKTION DER VERKEHRSFLUSSREGELUNG

TEIL A

1.
Ziel der ATFM-Funktion (Verkehrsflussregelung) ist es,

a)
eine effiziente Nutzung der verfügbaren Kapazität des Europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) zu gewährleisten;
b)
die Planung, Koordinierung und Durchführung der von allen am Betrieb Beteiligten ergriffenen ATFM-Maßnahmen zu erleichtern;
c)
die Berücksichtigung militärischer Erfordernisse und von Krisenmanagementreaktionen zu erleichtern;
d)
die regionale Konnektivität und Interoperabilität des europäischen Streckennetzes innerhalb der ICAO-Region EUR und mit angrenzenden ICAO-Regionen zu gewährleisten.

2.
Mit den in Teil B Nummer 15 dieses Anhangs genannten ATFM- und Notverfahren soll sichergestellt werden, dass sich die Prognostizierbarkeit des Verkehrs verbessert, die verfügbare Kapazität des EATMN (einschließlich der Flughäfen) optimiert wird und Flughafenzeitnischen und Flugpläne besser aufeinander abgestimmt werden.
3.
Die ATFM-Maßnahmen für die ATFM-Funktion werden nach detaillierten Arbeitsvereinbarungen umgesetzt. Alle am Betrieb Beteiligten sind an Regeln und Verfahren gebunden, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapazität der Flugverkehrskontrolle nach den Kriterien der Sicherheit und der größtmöglichen Ausschöpfung genutzt wird.
4.
Die ATFM-Funktion erstreckt sich gemäß den in der Anlage genannten ICAO-Bestimmungen auf alle ATFM-Phasen (strategische, prätaktische, taktische und nachbetriebliche Phasen). Sie muss mit diesen ICAO-Bestimmungen in Einklang stehen.
5.
Die ATFM-Funktion gilt für die folgenden Parteien oder ihre Beauftragten, die an ATFM-Prozessen beteiligt sind:

a)
Luftfahrzeugbetreiber;
b)
Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), einschließlich ATS-Stellen, ATS-Meldestellen und Flugplatzkontrolldienste;
c)
Anbieter von Flugberatungsdiensten;
d)
Stellen, die am Luftraummanagement beteiligt sind;
e)
Flughafenbetreiber;
f)
die vom Netzmanager betriebene zentrale ATFM-Stelle;
g)
die in Teil A Nummer 6 dieses Anhangs genannten lokalen ATFM-Stellen;
h)
Zeitnischenkoordinatoren an koordinierten Flughäfen.

6.
„lokale ATFM-Stelle” (local ATFM Unit): eine Stelle für die Verkehrsflussregelung, die im Auftrag einer oder mehrerer anderer Stellen für die Verkehrsflussregelung als Schnittstelle zwischen der zentralen ATFM-Stelle und einer ATS-Stelle oder eine Gruppe von ATS-Stellen tätig ist. Sie kann auf Ebene der ATS-Stellen, auf nationaler Ebene, auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke oder auf einer anderen subregionalen Ebene tätig sein.
7.
Die lokalen ATFM-Stellen und der Netzmanager — über seine zentrale ATFM-Stelle — unterstützen die Wahrnehmung der ATFM-Funktion.

TEIL B

1.
Dem Netzmanager und den am Betrieb Beteiligten obliegen die Planung und Durchführung der Aufgaben zur Unterstützung der ATFM-Funktion für

a)
alle Phasen aller Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr und ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden;
b)
alle Phasen der unter Buchstabe a genannten Flüge sowie für das Flugverkehrsmanagement.

2.
Zwischen den Arbeitsvereinbarungen des Netzmanagers zur Unterstützung der ATFM-Funktion und den einschlägigen ICAO-Arbeitsvereinbarungen für die ATFM-Aspekte an den Schnittstellen sind eine geeignete Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten.
3.
Militärluftfahrzeuge im Betrieb als allgemeiner Flugverkehr unterliegen ATFM-Maßnahmen, wenn sie innerhalb von Lufträumen oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, auf die ATFM-Maßnahmen Anwendung finden.
4.
Die ATFM-Funktion unterliegt folgenden Grundsätzen:

a)
ATFM-Maßnahmen

i)
unterstützen den sicheren Betrieb und verhindern eine im Vergleich zur angegebenen Kapazität von ATC-Sektoren und Flugplätzen, einschließlich Start- und Landebahnen, übermäßige Flugverkehrsnachfrage;
ii)
schöpfen die EATMN-Kapazität so weit wie möglich aus, um die Effizienz des EATMN zu optimieren und nachteilige Auswirkungen auf die Betreiber zu minimieren;
iii)
optimieren die EATMN-Kapazität, die durch Entwicklung und Anwendung kapazitätssteigernder Maßnahmen durch ATS-Stellen verfügbar gemacht wird;
iv)
unterstützen die Bewältigung kritischer Vorkommnisse.

b)
Bei der Zuweisung von ATFM-Startzeitnischen wird den Flügen Priorität nach der Reihenfolge ihres geplanten Einflugs an dem Ort, für den die ATFM-Maßnahme gilt, gegeben, sofern nicht besondere Umstände wie beispielsweise aufgrund eines Sicherheits- oder Verteidigungserfordernisses die Anwendung einer anderen Prioritätsregel erfordern, die vereinbart und für das EATMN von Vorteil ist.
c)
In den Phasen der Planung und Durchführung müssen die Flugwegzeiten mit allen geltenden ATFM-Maßnahmen übereinstimmen und den Luftfahrzeugbetreibern, ATS-Stellen und lokalen ATFM-Stellen vom Netzmanager mitgeteilt werden.
d)
Flüge, deren Abflug in dem geografischen Gebiet, in dem die ATFM-Maßnahmen gelten, und in angrenzenden Fluginformationsgebieten entsprechend der jeweiligen ICAO-Dokumentation liegt, unterliegen der ATFM-Zeitnischenzuweisung. Flüge, deren Abflug in anderen Gebieten liegt, sind von der ATFM-Zeitnischenzuweisung zwar ausgenommen, unterliegen jedoch den Strecken- und Verkehrsausrichtungsplänen sowie den Beschränkungen der Flugwegzeit.

5.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten Folgendes:

a)
Die ATFM-Funktion steht den betreffenden Parteien rund um die Uhr zur Verfügung, wobei der lokalen ATFM-Stelle die exklusive Abdeckung eines im Hinblick auf den ihr unterstehenden Luftraum ausgewiesenen Gebiets, in dem ATFM-Maßnahmen gelten, obliegt.
b)
Um eine effiziente Planung, Zuweisung und Nutzung des Luftraums sowie eine direkte Verknüpfung zwischen Luftraummanagement und ATFM zu gewährleisten, bestehen kohärente Verfahren für die Zusammenarbeit der an der ATFM-Funktion beteiligten Parteien, den ATS-Stellen und den am Luftraummanagement beteiligten Stellen.
c)
Die gemeinsamen Verfahren für die Beantragung von Abweichungen von einer ATFM-Startzeitnische stehen im Einklang mit den im Anhang aufgeführten ICAO-Vorschriften. Diese Verfahren werden mit dem Netzmanager über dessen zentrale ATFM-Stelle koordiniert und im nationalen Luftfahrthandbuch veröffentlicht.

6.
Der Netzmanager

a)
optimiert die Gesamtleistung des EATMN im Wege der Planung, Koordinierung und Durchführung der vereinbarten ATFM-Maßnahmen, auch der Umstellungspläne im Hinblick auf die Realisierung umfangreicher Verbesserungen der Luftraum- oder ATM-Systeme sowie auf ungünstige Witterungsbedingungen im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung;
b)
konsultiert Betreiber bei der Festlegung von ATFM-Maßnahmen;
c)
schließt Arbeitsvereinbarungen mit den lokalen ATFM-Stellen;
d)
gewährleistet die Entwicklung, Verfügbarkeit und effektive Durchführung von ATFM-Maßnahmen (für alle ATFM-Phasen) zusammen mit lokalen ATFM-Stellen und legt im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung die Art der durchzuführenden Maßnahmen fest, sofern diese ATFM-Maßnahmen größere Auswirkungen auf das Netz haben;
e)
ermittelt in Koordination mit lokalen ATFM-Stellen alternative Streckenführungen, um überlastete Bereiche zu vermeiden oder zu entlasten, und trägt hierbei der Gesamtleistung des EATMN Rechnung;
f)
bietet für diejenigen Flüge eine Änderung der Streckenführung an, mit der sich die Auswirkungen von Buchstabe e optimieren lassen;
g)
legt in Koordinierung mit den ATS-Stellen und den lokalen ATFM-Stellen die geeigneten Maßnahmen fest, mit denen die zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage notwendige Kapazität in all den ihrem Zuständigkeitsbereich unterliegenden Abschnitten bereitgestellt werden soll, koordiniert diese und gewährleistet deren Durchführung;
h)
stellt den Luftfahrtunternehmen, lokalen ATFM-Stellen und ATS-Stellen zeitnah Informationen zum ATFM-Betrieb zur Verfügung, unter anderem zu

i)
geplanten ATFM-Maßnahmen;
ii)
den Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen auf Startzeiten und das Flugprofil einzelner Flüge;

i)
überwacht die Häufigkeit der Nichteinreichung von Flugplänen und der mehrfachen Einreichung von Flugplänen;
j)
setzt einen Flugplan aus, wenn unter Berücksichtigung der Zeittoleranz die ATFM-Startzeitnische nicht eingehalten werden kann und eine neue geschätzte Abblockzeit nicht bekannt ist;
k)
überwacht die Anzahl der gewährten Ausnahmen von den ATFM-Maßnahmen;
l)
entwickelt, pflegt und veröffentlicht Notfallpläne mit den Maßnahmen, die von den jeweiligen am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind, wenn es zu einem schwerwiegenden Ausfall einer Komponente der ATFM-Funktion auf Netzebene kommt, der zu einer deutlichen Kapazitätsminderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsflüsse oder beidem führt;
m)
teilt mit allen am Betrieb Beteiligten alle nachbetrieblichen Analysen und Bewertungen;
n)
schafft die Voraussetzungen für eine geeignete Vorbereitung und Prognostizierbarkeit des EATMN, gewährleistet Arbeitsvereinbarungen, damit für alle ATFM-Phasen von den Luftraumnutzern zeitnah und aktuell Informationen über die Verkehrsnachfrage erhoben und an die lokalen ATFM-Stellen weitergegeben werden.

7.
Die ATS-Stellen

a)
koordinieren mit dem Netzmanager die ATFM-Maßnahmen über die lokalen ATFM-Stelle(n), damit sichergestellt ist, dass die gewählten Maßnahmen dem Ziel der Optimierung der Gesamtleistung des EATMN dienen;
b)
gewährleisten, dass auf Flughäfen angewendete ATFM-Maßnahmen mit dem betreffenden Flughafenbetreiber koordiniert werden, damit eine effiziente Flughafenplanung und -nutzung zum Nutzen aller am Betrieb Beteiligten sichergestellt ist;
c)
melden dem Netzmanager über die lokale ATFM-Stelle alle Vorkommnisse, auch Umstellungspläne im Hinblick auf die Realisierung umfangreicher Verbesserungen der Luftraum- oder ATM-Systeme and adverse weather, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder auf die Flugverkehrsnachfrage sowie auf die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen auswirken können;
d)
stellen dem Netzmanager und den lokalen ATFM-Stellen die folgenden Daten und Aktualisierungen dieser Daten — sofern technisch möglich — zeitnah zur Verfügung und gewährleisten die Qualität dieser Daten:

i)
Luftraum- und Streckenstrukturen;
ii)
Luftraum- und Streckenverfügbarkeit, einschließlich Verfügbarkeit durch Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005;
iii)
Sektorkonfigurationen und -aktivierungen von ATS-Stellen;
iv)
Flugplatz-Rollzeiten und Pistenkonfigurationen;
v)
Flugverkehrskontrollsektor sowie Flugplatzkapazitäten, einschließlich Pisten;
vi)
aktualisierte Flugpositionen;
vii)
Abweichungen von Flugplänen;
viii)
tatsächliche Startzeiten der Flüge;
ix)
Informationen über die operative Verfügbarkeit der CNS/ATM-Infrastruktur (Kommunikation, Navigation, Überwachung/Flugverkehrsmanagement).

8.
Die in Nummer 7 Buchstabe d genannten Daten werden für den und vom Netzmanager bzw. für die und von den am Betrieb Beteiligten zur Verfügung gestellt.
9.
Um die Prognostizierbarkeit des Netzes zu gewährleisten, stellt die ATS-Stelle am Abflughafen sicher, dass Flüge, die unter Berücksichtigung der festgelegten Zeittoleranz ihre geschätzten Abblockzeiten nicht einhalten oder deren Flugplan abgelehnt oder ausgesetzt wurde, keine Startfreigabe erhalten.
10.
Die lokalen ATFM-Stellen

a)
handeln auf der Grundlage der mit dem Netzmanager im Rahmen geeigneter Arbeitsvereinbarungen festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten als Kontakt- und Schnittstelle zwischen einerseits dem Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktion wahrnimmt, und andererseits den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden ausgewiesenen Gebieten und zugehörigen Flugplätzen sowie — militärischen und zivilen — ATS-Stellen;
b)
legen geeignete lokale, auch temporäre Verfahren entsprechend den Verfahren fest, die vom Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktion wahrnimmt, festgelegt wurden;
c)
stellen dem Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktion wahrnimmt, alle hierfür notwendigen lokalen Daten zur Verfügung;
d)
gewährleisten in Koordination mit den jeweiligen ATS-Stellen und dem Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktion wahrnimmt, eine für einen optimalen Verkehrsfluss sowie eine ausgeglichene Nachfrage und Kapazitätsauslastung geeignete Durchführung der ATFM-Maßnahmen, indem sie die effiziente Nutzung der verfügbaren Kapazität koordinieren. Haben diese Maßnahmen größere Auswirkungen auf das Netz, ist eine regionale Koordinierung unter der Ägide des Netzmanagers zu gewährleisten;
e)
melden dem Netzmanager alle Ereignisse, auch Umstellungspläne im Hinblick auf die Realisierung umfangreicher Verbesserungen der Luftraum- oder ATM-Systeme sowie auf ungünstige Witterungsbedingungen, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder auf die Flugverkehrsnachfrage sowie auf die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen auswirken können;
f)
gewährleisten in Koordination mit den jeweiligen ATS-Stellen und dem Netzmanager nachbetriebliche Analysen, um zu ermitteln, wie sich die Netzleistung verbessern lässt;
g)
verfügen über laufend aktualisierte und bereits definierte Notfallpläne, in denen im Einzelnen dargelegt ist, wie das ihrer Zuständigkeit unterliegende Gebiet gehandhabt wird, damit der Netzmanager die lokalen ATFM-Stellen im Notfall unterstützen kann. Diese lokalen Pläne werden mit dem Netzmanager geteilt und koordiniert.

11.
Wurde eine ATS-Meldestelle festgelegt, hat diese die Aufgabe, den Informationsaustausch zwischen Piloten und Betreibern und der lokalen ATFM-Stelle oder dem Netzmanager, der die zentrale ATFM-Funktíon wahrnimmt, zu vereinfachen.
12.
Die Luftfahrtunternehmen

a)
legen für jeden geplanten Flug einen einzigen Flugplan vor, der das geplante Flugprofil präzise wiedergibt;
b)
stellen sicher, dass alle einschlägigen ATFM-Maßnahmen und deren Änderungen in den geplanten Flugbetrieb aufgenommen werden;
c)
beteiligen sich an den vom Netzmanager getroffenen Arbeitsvereinbarungen und erleichtern so die zeitnahe und aktuelle Vorlage von Informationen über die Flugverkehrsnachfrage für alle ATFM-Phasen.

13.
Die Flughafenbetreiber

a)
treffen mit den lokalen ATS-Stellen Vereinbarungen,

i)
um mit den jeweiligen lokalen ATFM-Stellen und dem Netzmanager alle Informationen zur Kapazität und zur Flugverkehrsnachfrage sowie deren Entwicklung für alle ATFM-Phasen, insbesondere vor Veröffentlichung der Flugzeitpläne, auszutauschen und zu koordinieren;
ii)
melden den jeweiligen lokalen ATFM-Stellen und dem Netzmanager alle Vorkommnisse, die sich auf die Kapazität der Flugverkehrskontrolle oder die Flugverkehrsnachfrage auswirken können;

b)
legen für alle ATFM-Phasen geltende Verfahren zur Bewertung der Nachfrage und der Auswirkungen auf die Nachfrage bei besonderen Vorkommnissen fest.

14.
Kohärenz zwischen Flugplänen und Flughafenzeitnischen:

a)
Der Netzmanager oder die lokale ATFM-Stelle stellen dem Flughafenzeitnischenkoordinator oder dem Betreiber eines koordinierten Flughafens auf Anfrage den Flugplan eines an diesem Flughafen stattfindenden Flugs vor dem betreffenden Flug zur Verfügung. Der Flughafenzeitnischenkoordinator oder die Betreiber koordinierter Flughäfen sorgen für die Infrastruktur, die für die Entgegennahme von Flugplänen, die vom Netzmanager oder der lokalen ATFM-Stelle bereitgestellt werden, benötigt wird.
b)
Vor dem Flug übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber den Abflug- und Zielflughäfen die notwendigen Informationen, damit eine Korrelation zwischen der Flugkennung im Flugplan und der für die entsprechenden Flughafenzeitnischen gemeldeten Flugkennung möglich ist. Diese Korrelation leistet je nach Sachlage der Netzmanager, die lokale ATFM-Stelle, die lokale ATS-Stelle oder der Flughafenbetreiber.
c)
Jedes Luftfahrtunternehmen, jeder Flughafenbetreiber und jede ATS-Stelle meldet dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies den Flughafenbetrieb oder den Flugverkehr beeinträchtigt.
d)
Der Netzmanager meldet dem Flughafenzeitnischenkoordinator die wiederholte Durchführung von Flugdiensten zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Flughafenzeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, sofern dies die ATFM beeinträchtigt.

15.
Bei der Umsetzung der Informationen über die Ankunfts- und Abflugplanung haben die lokalen am Betrieb Beteiligten des Flughafens die vollständige Koordinierung mit dem Netzmanager bei der Festlegung und Wahrnehmung dieser Funktion und den damit verbundenen Datenaustausch zu gewährleisten.
16.
Kritische Vorkommnisse:

a)
Der Netzmanager entwickelt, pflegt und veröffentlicht ATFM-Verfahren für den Umgang mit kritischen Vorkommnissen auf Netzebene. Die ATFM-Verfahren müssen die Maßnahmen enthalten, die von den jeweils am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind, wenn es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer Netzkomponente kommt, die zu einer deutlichen Kapazitätsminderung oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsflüsse oder beidem führt;
b)
Um auf kritische Vorkommnisse vorbereitet zu sein, müssen die ATS-Stellen und Flughafenbetreiber die Relevanz und den Inhalt der Notverfahren mit dem Netzmanager, lokalen ATFM-Stellen und Luftfahrtunternehmen, die von den kritischen Vorkommnissen betroffen sind, und auch, je nach Sachlage, mit dem Flughafenzeitnischenkoordinator koordinieren und gegebenenfalls die Prioritätsregeln anpassen. Die Notverfahren umfassen:

i)
organisatorische und die Koordinierung betreffende Vereinbarungen;
ii)
ATFM-Maßnahmen zur Regelung des Zugangs zu betroffenen Bereichen, um eine übermäßige Flugverkehrsnachfrage im Vergleich zur erklärten Kapazität des betroffenen Luftraums oder der betroffenen Flughäfen als Ganzes oder in Teilen zu verhindern;
iii)
Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Anwendung von Prioritätsregeln für Flüge, die den vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen;
iv)
Vorkehrungen zur Wiederherstellung des Normalzustands.

TEIL C

Überwachung der ATFM-Funktion

1.
Im Interesse der Prognostizierbarkeit und damit auch der Leistungsfähigkeit des EATMN kommt es darauf an, dass Informationen über den geplanten Betrieb und die geplanten ATFM-Maßnahmen und deren Einhaltung vorliegen. Daher gilt es, eine ATFM-spezifische Überwachung dieser Funktion vorzusehen.
2.
Stellt der Netzmanager fest, dass die ATFM-Startzeitnischen an einem Startflughafen während eines Jahres zu höchstens 80 % eingehalten wurden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die ATS-Stelle an diesem Flughafen relevante Informationen über die Nichteinhaltung und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der ATFM-Startzeitnischen sichergestellt werden soll, bereitstellt. Über diese Maßnahmen erstellt der betreffende Mitgliedstaat einen Bericht, den er der Kommission vorlegt.
3.
Die ATS-Stelle an dem betreffenden Flughafen stellt dem Netzmanager relevante Informationen über jede Nichteinhaltung der Ablehnung oder Aussetzung von Flugplänen und der Maßnahmen zur Verfügung, die zur Gewährleistung der Einhaltung getroffen wurden. Über diese Maßnahmen erstellt der Netzmanager einen Bericht, den er der Kommission vorlegt.
4.
Übersteigen die gewährten Ausnahmen die jährlichen Abflüge in einem Mitgliedstaat um 0,6 %, unterrichtet der Netzmanager diesen Mitgliedstaat hiervon. Erhält ein Mitgliedstaat eine Meldung, erstellt er einen Bericht mit Einzelheiten zu den gewährten Ausnahmen und legt diesen Bericht der Kommission vor.
5.
Der Netzmanager stellt sicher, dass der Luftfahrzeugbetreiber von der Nichteinhaltung von ATFM-Maßnahmen unterrichtet wird, die sich aus den Pflichten im Zusammenhang mit fehlenden und mehrfachen Flugplänen ergeben. Wurde einem Luftfahrzeugbetreiber eine Nichteinhaltung gemeldet, legt er einen Bericht mit Angaben zu den Umständen und zu den Maßnahmen vor, die zur Behebung dieser Nichteinhaltung ergriffen wurden. Der Netzmanager erstellt einen Jahresbericht mit Angaben zu fehlenden Flugplänen oder mehrfach eingereichten Flugplänen und legt diesen der Kommission vor.
6.
Der Netzmanager überprüft jährlich die Einhaltung der ATFM-Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle am Betrieb Beteiligten hierbei Fortschritte machen.
7.
Der Netzmanager erstellt Jahresberichte und legt diese der Kommission vor. Die Berichte müssen Aufschluss geben über die Qualität der ATFM-Funktion sowie über

a)
die Gründe für ATFM-Maßnahmen;
b)
die Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen;
c)
die Einhaltung von ATFM-Maßnahmen;
d)
die Beiträge aller am Betrieb Beteiligten zur Optimierung der Netzwirkung insgesamt;
e)
Empfehlungen zu diesen verschiedenen Punkten, mit denen sich die Netzleistung verbessern lässt.

8.
Der Netzmanager gewährleistet, dass ein Archiv der in diesem Anhang genannten ATFM-Daten, Flugpläne, Betriebs-Logs und relevanten Kontextdaten geschaffen und gepflegt wird. Die Daten müssen zwei Jahre ab ihrer Vorlage aufbewahrt und der Kommission, den Mitgliedstaaten, den ATS-Stellen und den Luftfahrzeugbetreibern auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind diese Daten den Flughafenzeitnischenkoordinatoren und Flughafenbetreibern zugänglich zu machen, um sie bei ihrer regelmäßigen Bewertung der erklärten Kapazität zu unterstützen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.