ANHANG III VO (EU) 2019/123

FUNKTION DER FUNKFREQUENZEN

TEIL A

1.
Ziele dieser Funktion sind

a)
eine optimale Nutzung der europäischen Funkfrequenzen für den Flugverkehr durch verbesserte Frequenzverwaltungsverfahren und Planungskriterien, um Frequenzknappheit und damit eine geringere Netzkapazität zu vermeiden;
b)
eine größere Transparenz bei der Frequenzverwaltung, um die effiziente Nutzung der Frequenzen besser bewerten und Lösungen zur Bewältigung des künftigen Frequenzbedarfs festlegen zu können;
c)
eine größere Effektivität bei der Frequenzverwaltung über die Förderung bewährter Verfahren und die Entwicklung entsprechender Instrumente.

2.
Der Netzmanager und nationale Frequenzmanager vereinbaren für die Funktion insgesamt geltende Prioritäten zur Verbesserung der Auslegung und des Betriebs des europäischen Luftfahrtnetzes. Diese Prioritäten sind in Form eines Frequenz-Teils im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan zu dokumentieren, zu dem die Beteiligten konsultiert werden. Insbesondere können bei der Priorisierung bestimmte Frequenzbereiche, Gebiete und Dienste in Betracht gezogen werden.

TEIL B

1.
Die Mitgliedstaaten benennen eine kompetente Person, Behörde oder Organisation als nationalen Frequenzmanager, der dafür zuständig ist zu gewährleisten, dass Frequenzzuteilungen gemäß dieser Verordnung vorgenommen, geändert und beendet werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem Netzmanager Namen und Anschrift des nationalen Frequenzmanagers sowie etwaige Änderungen der Benennung zeitnah mit.
2.
Der Netzmanager bearbeitet und koordiniert netzbezogene strategische Aspekte des Frequenzspektrums, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan entsprechend dokumentiert werden. Der Netzmanager unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte in Luftfahrtfragen im Hinblick auf koordinierte Beiträge der Mitgliedstaaten in internationalen Foren, insbesondere in der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU).
3.
Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten unterrichtet der Netzmanager die Kommission und führt Maßnahmen mit der Kommission und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) durch, um etwaige Bedenken in Bezug auf andere Wirtschaftszweige auszuräumen.
4.
Die nationalen Frequenzmanager melden dem Netzmanager Fälle von Interferenzen im Funkverkehr, die sich auf das europäische Luftfahrtnetz auswirken. Der Netzmanager führt Aufzeichnungen über Fälle von Interferenzen im Funkverkehr und unterstützt die nationalen Frequenzmanager bei ihrer Bewertung. Auf Ersuchen nationaler Frequenzmanager koordiniert der Netzmanager die zur Behebung oder Abmilderung dieser Fälle notwendigen Maßnahmen oder unterstützt diese.
5.
Dem Netzmanager und den nationalen Frequenzmanagern obliegt die Weiterentwicklung und Stärkung der Frequenzverwaltungsverfahren, Planungskriterien, Datensätze und Verfahren zur besseren Nutzung und Belegung von Funkfrequenzen durch den allgemeinen Flugverkehr. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten schlägt der Netzmanager eine Ausweitung der Anwendung dieser Entwicklungen auf regionaler Ebene vor.
6.
Wird eine Frequenzzuteilung benötigt, stellt die Person oder Organisation bei dem jeweiligen nationalen Frequenzmanager einen Antrag auf Nutzung einer Frequenz unter Angabe aller einschlägigen Daten und Gründe.
7.
Die nationalen Frequenzmanager und der Netzmanager bewerten und priorisieren Frequenzanträge auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und vereinbarter Kriterien. In Kooperation mit den nationalen Frequenzmanagern stellt der Netzmanager fest, wie sich die Frequenzanträge auf das Netz auswirken. Die Kriterien für die Bewertung und Priorisierung legt der Netzmanager in Abstimmung mit den nationalen Frequenzmanagern fest und pflegt und aktualisiert sie danach je nach Bedarf.
8.
Bestehen keine Auswirkungen auf das Netz, legen die nationalen Frequenzmanager entsprechend dem Antrag geeignete Frequenzen unter Berücksichtigung der Anforderungen von Nummer 12 fest.
9.
Bestehen Auswirkungen auf das Netz, legt der Netzmanager entsprechend dem Antrag geeignete Frequenzen unter Berücksichtigung der folgenden Anforderungen fest:

a)
Notwendigkeit der Bereitstellung sicherer Infrastrukturleistungen für Kommunikation, Navigation und Überwachung;
b)
Notwendigkeit einer optimierten Nutzung der endlichen Funkfrequenzressourcen;
c)
Notwendigkeit eines kostenwirksamen, fairen und transparenten Zugangs zum Funkfrequenzspektrum;
d)
betriebliche Anforderungen der Antragsteller und am Betrieb Beteiligten;
e)
prognostizierte künftige Nachfrage nach Funkfrequenzen;
f)
Bestimmungen im ICAO-Handbuch für die europäische Frequenzverwaltung (European Frequency Management Manual).

10.
Lässt sich keine geeignete Frequenz nach den Nummern 11 und 12 festlegen, können die nationalen Frequenzmanager beim Netzmanager beantragen, eine spezifische Frequenzsuche vorzunehmen. Um eine Lösung für die nationalen Frequenzmanager herbeizuführen, kann der Netzmanager mit deren Unterstützung eine spezifische Prüfung der Frequenznutzungssituation in dem betreffenden geografischen Gebiet vornehmen.
11.
Die nationalen Frequenzmanager teilen geeignete Frequenzen nach den Nummern 12 oder 13 zu.
12.
Die nationalen Frequenzmanager tragen jede Zuteilung in das Zentralregister mit folgenden Angaben ein:

a)
die im ICAO-Handbuch für die europäische Frequenzverwaltung (European Frequency Management Manual) angegeben Daten, einschließlich zugehöriger technischer und betrieblicher Daten;
b)
erweiterte Datenanforderungen nach Nummer 6;
c)
eine Beschreibung der betrieblichen Nutzung der zugeteilten Frequenz;
d)
Kontaktangaben des am Betrieb Beteiligten, der die zugeteilte Frequenz nutzt.

Die Mitgliedstaaten nutzen das Zentralregister zur Erfüllung ihrer administrativen Verpflichtungen zur Registrierung von Frequenzzuteilungen gegenüber der ICAO.

13.
Bei der Zuteilung der Frequenz an den Antragsteller erlegt der nationale Frequenzmanager Nutzungsbedingungen auf. In diesen Bedingungen ist mindestens festzulegen, dass die Frequenzzuteilung

a)
gültig bleibt, solange die Frequenzen genutzt werden, um die vom Antragsteller angegebenen betrieblichen Anforderungen zu erfüllen;
b)
Gegenstand einer Aufforderung zur Frequenzverlagerung sein kann und eine solche Verlagerung innerhalb einer beschränkten Frist vorzunehmen ist und
c)
Änderungen unterliegen kann, sobald sich die vom Antragsteller angegebene betriebliche Nutzung ändert.

14.
Die nationalen Frequenzmanager stellen sicher, dass die Person oder die Organisation, der eine Frequenz zugeteilt wurde, die erforderliche Verlagerung, Änderung oder Beendigung der betreffenden Frequenz innerhalb der vereinbarten Fristen vornimmt und das Zentralregister entsprechend aktualisiert wird. Die nationalen Frequenzmanager teilen dem Netzmanager entsprechende Begründungen mit, wenn diese Maßnahmen nicht erfolgen können.
15.
Die nationalen Frequenzmanager sorgen dafür, dass die in Teil B Nummer 12 genannten Informationen über die Frequenzzuteilung für das europäische Luftfahrtnetz im Zentralregister abgerufen werden können.
16.
Der Netzmanager und die nationalen Frequenzmanager überwachen und bewerten Luftfahrtfrequenzbereiche und Frequenzzuteilungen im Hinblick auf deren ordnungsgemäße und effiziente Nutzung und wenden hierbei transparente Verfahren an. Diese Verfahren werden vom Netzmanager in Abstimmung mit den nationalen Frequenzmanagern festgelegt, gepflegt und nach Bedarf aktualisiert. Insbesondere ermittelt der Netzmanager jede Diskrepanz zwischen dem Zentralregister, dem betrieblichen Zweck und der tatsächlichen Nutzung zugeteilter Frequenzen, die die Funktion der Funkfrequenzen beeinträchtigen kann. Der Netzmanager meldet dem nationalen Frequenzmanager solche Diskrepanzen, die innerhalb einer vereinbarten Frist zu beheben sind.
17.
Der Netzmanager gewährleistet die Verfügbarkeit gemeinsamer Instrumente zur Unterstützung der zentralen und nationalen Planung, Koordinierung, Registrierung, Audit-Prüfung und Optimierung. So obliegt es dem Netzmanager, Instrumente zu entwickeln, mit denen sich die Daten des Zentralregisters zur Überwachung der Effizienz der Funktion analysieren lassen und mit denen die in Nummer 7 genannten Verfahren der Frequenzoptimierung konzipiert und umgesetzt werden können.

TEIL C

1.
Die kooperative Entscheidungsfindung zwischen den nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager beruht auf Vereinbarungen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:

a)
die Kriterien für die Bewertung der betrieblichen Anforderungen und ihrer Priorisierung;
b)
Mindestfristen für die Koordinierung neuer oder geänderter Funkfrequenzzuteilungen;
c)
Mechanismen, mit denen gewährleistet wird, dass die einschlägigen für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele vom Netzmanager und den nationalen Frequenzmanagern erfüllt werden;
d)
erweiterte Verfahren, Kriterien und Prozesse der Frequenzverwaltung beeinträchtigen keine von anderen Ländern im Zusammenhang mit regionalen ICAO-Verfahren angewandte Verfahren, Kriterien und Prozesse;
e)
Anforderungen, mit denen gewährleistet wird, dass entsprechende Konsultationen zu neuen oder geänderten Managementvereinbarungen von den Mitgliedstaaten mit allen betroffenen Beteiligten auf nationaler und europäischer Ebene durchgeführt werden.

2.
In Zusammenarbeit mit den nationalen Frequenzmanagern sind die Vereinbarungen zur Koordinierung der Funkfrequenzen weiterzuentwickeln, wobei die Gemeinkosten so weit wie praktisch möglich verringert werden sollten.
3.
Die Koordinierung der strategischen und taktischen Nutzung von Funkfrequenzen mit Drittländern, die nicht an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligt sind, ist im Rahmen von regionalen ICAO-Arbeitsvereinbarungen vorzunehmen. Hiermit soll Drittländern der Zugang zu den Arbeiten des Netzmanagers ermöglicht werden.
4.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzung von Frequenzbereichen für die Luftfahrt durch militärische Nutzer mit den nationalen Frequenzmanagern und dem Netzmanager im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung in geeigneter Weise koordiniert wird.

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