ANHANG IV VO (EU) 2019/123

FUNKTION DER RADARTRANSPONDERCODES

TEIL A

Transpondercode (TC):

1.
Ziele dieser Funktion sind

a)
die Verbesserung der Robustheit des Codezuweisungsverfahrens durch Zuweisung eindeutiger Aufgaben und Zuständigkeiten an alle Beteiligten, wobei die Netzleistung insgesamt im Mittelpunkt der Entscheidungen über Codezuweisungen steht;
b)
eine größere Transparenz bei den Codezuweisungen und der tatsächlichen Codenutzung, was eine bessere Bewertung der Netzeffizienz insgesamt ermöglicht;

2.
Der Netzmanager weist den Mitgliedstaaten und Anbietern von Flugsicherungsdiensten die Codes für den Rundsicht-Sekundartransponder (Secondary Surveillance Radar, SSR) auf eine Weise zu, die ihre sichere und effiziente Verteilung unter Berücksichtigung folgender Kriterien optimiert:

a)
die betrieblichen Anforderungen aller am Betrieb Beteiligten;
b)
das tatsächliche und prognostizierte Flugverkehrsaufkommen;
c)
die vorgeschriebene Nutzung von SSR-Transpondercodes im Einklang mit einschlägigen Vorschriften des regionalen ICAO-Flugnavigationsplans für die Region Europa (ICAO Regional Air Navigation Plan, European Region, Facilities and Services Implementation Document) und zugehörigen Leitlinien.

3.
Der Netzmanager stellt den Mitgliedstaaten, den Anbietern von Flugsicherungsdiensten und Drittländern jederzeit eine Liste der zugewiesenen SSR-Transpondercodes zur Verfügung, aus der die vollständige und aktuelle Zuweisung der SSR-Codes hervorgeht.
4.
Der Netzmanager implementiert unter Berücksichtigung aller erforderlichen zivilen und militärischen Nutzungen von SSR-Transpondercodes einen förmlichen Prozess für die Festlegung, Bewertung und Koordinierung der Anforderungen an die Zuweisung von SSR-Transpondercodes.
5.
Der in Nummer 4 festgelegte förmliche Prozess umfasst mindestens einschlägige vereinbarte Verfahren, Fristen und Leistungsziele für den Abschluss folgender Tätigkeiten:

a)
Vorlage von Anträgen auf Zuweisung von SSR-Transpondercodes;
b)
Bewertung von Anträgen auf Zuweisung von SSR-Transpondercodes;
c)
Koordinierung vorgeschlagener Änderungen von Zuweisungen von SSR-Transpondercodes mit Mitgliedstaaten gemäß den in Teil B festgelegten Anforderungen;
d)
regelmäßige Audit-Prüfung der Code-Zuweisungen und des Code-Bedarfs im Hinblick auf die Optimierung der Situation, auch durch Neuzuweisung bestehender Codes;
e)
regelmäßige Änderung, Genehmigung und Verteilung der gesamten SSR-Transpondercode-Zuweisungsliste nach Nummer 3;
f)
Meldung, Bewertung und Lösung ungeplanter Konflikte zwischen Zuteilungen von SSR-Transpondercodes;
g)
Meldung, Bewertung und Lösung falscher Zuteilungen von SSR-Transpondercodes, die bei Prüfung beibehaltener Codes erkannt werden;
h)
Meldung, Bewertung und Lösung ungeplanter Lücken bei Zuweisungen von SSR-Transpondercodes;
i)
Bereitstellung von Daten und Informationen gemäß den in Teil C festgelegten Anforderungen.

6.
Der Netzmanager prüft im Rahmen des in Nummer 4 festgelegten Prozesses die eingegangenen Anträge auf Zuweisung von SSR-Transpondercodes auf Einhaltung der Anforderungen des Prozesses bezüglich der Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung.
7.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass SSR-Transpondercodes Luftfahrzeugen im Einklang mit der Liste der SSR-Transpondercode-Zuweisungen nach Nummer 3 zugeteilt werden.
8.
Im Auftrag der Mitgliedstaaten und der Anbieter von Flugsicherungsdiensten betreibt der Netzmanager ein zentrales System für die SSR-Transpondercode-Zuteilung und -Verwaltung, mit dem SSR-Transpondercodes dem allgemeinen Flugverkehr automatisch zugeteilt werden.
9.
Der Netzmanager implementiert Verfahren und Instrumente für die regelmäßige Evaluierung und Bewertung der tatsächlichen Nutzung von SSR-Transpondercodes durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter von Flugsicherungsdiensten.
10.
Der Netzmanager, die Mitgliedstaaten und die Anbieter von Flugsicherungsdiensten vereinbaren Pläne und Verfahren für die regelmäßige Analyse und Identifizierung künftiger Anforderungen an die SSR-Transpondercodes. Diese Analyse umfasst auch die Untersuchung, ob sich prognostizierte Lücken bei der Zuweisung von SSR-Transpondercodes möglicherweise auf die Leistung auswirken können.
11.
Der Netzmanager erstellt und pflegt Betriebshandbücher, die die zur Wahrnehmung der Netzfunktion gemäß den Anforderungen dieser Verordnung notwendigen Anweisungen und Informationen enthalten. Diese Betriebshandbücher sind im Einklang mit den entsprechenden Prozessen des Qualitäts- und Dokumentationsmanagements zu verteilen und zu pflegen.

Modus-S-Abfragecode (Mode S Interrogator Code, MIC):

12.
Ziele dieses Prozesses sind

a)
eine koordinierte Zuweisung von Modus-S-Abfragecodes im Sinne der Gesamteffizienz des Netzes;
b)
die Schaffung einer Regulierungsgrundlage für eine bessere Durchsetzung und Aufsicht.

13.
Der Netzmanager weist den zivilen und militärischen Modus-S-Abfragecodesystemen Abfragecodes in einer Art und Weise zu, die den sicheren und effizienten Betrieb der Flugverkehrsüberwachung und die zivil-militärische Koordinierung unter Berücksichtigung von Folgendem optimiert:

a)
der betrieblichen Anforderungen aller am Betrieb Beteiligten;
b)
der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission(*);
c)
der Verwaltungsauflagen für die Modus-S-Abfragecodes gemäß den Bestimmungen des ICAO-Dokuments (ICAO EUR Doc.024) „European principles and procedures for the allocation of Secondary Surveillance Radar Mode S Interrogator Codes (IC)” .

14.
Der Netzmanager betreibt im Auftrag der Mitgliedstaaten ein zentrales Abfragecode-Zuweisungssystem(**) für die koordinierte Zuweisung von Modus-S-Abfragecodes.
15.
Die Mitgliedstaaten stellen über das Abfragecode-Zuweisungssystem den Modus-S-Betreibern einen zentralen Abfragecode-Zuweisungsdienst zur Verfügung.
16.
Der Netzmanager stellt den Mitgliedstaaten, Modus-S-Betreibern und Drittländern jederzeit einen Abfragecode-Zuweisungsplan zur Verfügung, aus dem der aktuelle Stand der genehmigten Abfragecode-Zuweisungen in der ICAO-Region Europa hervorgeht.
17.
Der Netzmanager implementiert unter Berücksichtigung aller erforderlichen zivilen und militärischen Nutzungen von Abfragecodes einen förmlichen Prozess für die Festlegung, Bewertung und Koordinierung der Anforderungen an die Zuweisung von Abfragecodes.
18.
Der in Nummer 17 festgelegte förmliche Prozess umfasst mindestens einschlägige vereinbarte Verfahren, Fristen und Leistungsziele für den Abschluss folgender Tätigkeiten:

a)
Vorlage von Anträgen auf Zuweisung von Abfragecodes;
b)
Bewertung von Anträgen auf Zuweisung von Abfragecodes;
c)
Koordinierung vorgeschlagener Änderungen von Zuweisungen von Abfragecodes mit Mitgliedstaaten gemäß den in Teil B festgelegten Anforderungen;
d)
regelmäßige Audit-Prüfung der Abfragecode-Zuweisungen und des Abfragecode-Bedarfs im Hinblick auf eine Verbesserung der Situation, auch durch Neuzuweisung bestehender Abfragecodes;
e)
regelmäßige Änderung, Genehmigung und Verteilung des gesamten Abfragecode-Zuweisungsplans nach Nummer 16;
f)
Meldung, Bewertung und Lösung ungeplanter Abfragecode-Konflikte zwischen Modus-S-Abfragesystemen;
g)
Meldung, Bewertung und Lösung ungeplanter Lücken bei Zuweisungen von Abfragecodes;
h)
Bereitstellung von Daten und Informationen gemäß den in Teil C festgelegten Anforderungen.

19.
Der Netzmanager prüft im Rahmen des in Nummer 18 festgelegten Prozesses die eingegangenen Anträge auf Zuweisung von Abfragecodes auf Einhaltung der Anforderungen des Prozesses bezüglich der Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung.
20.
Im Rahmen des in Nummer 18 festgelegten Prozesses wird der Netzmanager

a)
Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführen;
b)
eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeiten;
c)
gewährleisten, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge entspricht;
d)
den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Modus-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisieren und den Mitgliedstaaten mitteilen.

21.
Der Netzmanager implementiert Verfahren und Instrumente für die regelmäßige Evaluierung und Bewertung der tatsächlichen Nutzung der Modus-S-Abfragecodes durch zivile und militärische Modus-S-Betreiber.
22.
Der Netzmanager, die Mitgliedstaaten und die Modus-S-Betreiber vereinbaren Pläne und Verfahren für die regelmäßige Analyse und Identifizierung künftiger Anforderungen der Modus-S-Abfragecodes. Diese Analyse umfasst auch die Untersuchung, ob sich prognostizierte Lücken bei der Zuweisung von Abfragecodes möglicherweise auf die Leistung auswirken können.
23.
Der Netzmanager erstellt und pflegt Betriebshandbücher, die die zur Wahrnehmung der Netzfunktion gemäß den Anforderungen dieser Verordnung notwendigen Anweisungen und Informationen enthalten. Diese Betriebshandbücher sind im Einklang mit den entsprechenden Prozessen des Qualitäts- und Dokumentationsmanagements zu verteilen und zu pflegen.

TEIL B

Transpondercode:

1.
Der Netzmanager legt einen besonderen Mechanismus für die Koordinierung und Konsultation zu detaillierten Modalitäten für die SSR-Transpondercode-Zuweisung fest. Dieser Mechanismus

a)
gewährleistet, dass den Auswirkungen der Nutzung von SSR-Transpondercodes in Drittländern Rechnung getragen wird durch Beteiligung an den Arbeitsvereinbarungen für die SSR-Transpondercode-Verwaltung, die in den einschlägigen Bestimmungen des regionalen ICAO-Flugnavigationsplans für die Region Europa (ICAO Regional Air Navigation Plan, European Region, Facilities and Services Implementation Document) festgelegt sind;
b)
gewährleistet, dass die nach Teil A Nummer 3 erstellte Liste der SSR-Transpondercode-Zuweisungen mit dem Code-Verwaltungsplan vereinbar ist, der in den einschlägigen Bestimmungen des regionalen ICAO-Flugnavigationsplans für die Region Europa (ICAO Regional Air Navigation Plan, European Region, Facilities and Services Implementation Document) festgelegt ist;
c)
konkretisiert Anforderungen, mit denen sichergestellt wird, dass entsprechende Konsultationen zu neuen oder geänderten Modalitäten für die SSR-Transpondercode-Verwaltung mit den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
d)
konkretisiert Anforderungen, mit denen sichergestellt wird, dass entsprechende Konsultationen zu neuen oder geänderten Modalitäten für die SSR-Transpondercode-Verwaltung von den Mitgliedstaaten mit allen betroffenen Beteiligten auf nationaler Ebene durchgeführt werden;
e)
gewährleistet, dass die Koordinierung mit Drittländern zur strategischen und taktischen Nutzung von SSR-Transpondercodes durch Arbeitsvereinbarungen für die SSR-Transpondercode-Verwaltung erfolgt, die in den einschlägigen Bestimmungen des regionalen ICAO-Flugnavigationsplans für die Region Europa (ICAO Regional Air Navigation Plan, European Region, Facilities and Services Implementation Document) festgelegt sind;
f)
legt Mindestfristen für die Koordinierung und Konsultation zu vorgeschlagenen neuen oder geänderten Überwachungs-Abfragecodes und SSR-Transpondercode-Zuweisungen fest;
g)
gewährleistet, dass Änderungen der Liste der SSR-Transpondercode-Zuweisungen der Genehmigung der Mitgliedstaaten unterliegen, die von der Änderung betroffen sind;
h)
konkretisiert Anforderungen, mit denen sichergestellt wird, dass Änderungen der Liste der SSR-Transpondercode-Zuweisungen allen Beteiligten unverzüglich nach deren Genehmigung unbeschadet der nationalen Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die Nutzung von SSR-Transpondercodes durch militärische Stellen mitgeteilt werden.

2.
Der Netzmanager gewährleistet in Koordination mit den nationalen militärischen Stellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Zuweisung und Nutzung von SSR-Transpondercodes für den militärischen Bedarf die Sicherheit oder den effizienten Verkehrsfluss des allgemeinen Flugverkehrs nicht beeinträchtigt.

Modus-S-Abfragecode:

3.
Der Netzmanager legt einen besonderen Mechanismus für die Koordinierung und Konsultation zu detaillierten Modalitäten für die Modus-S-Abfragecodezuweisung fest. Dieser Mechanismus

a)
legt Fristen für die Koordinierung und Konsultation zu vorgeschlagenen neuen oder geänderten Modus-S-Abfragecodezuweisungen fest;
b)
gewährleistet, dass Änderungen des Modus-S-Abfragecodezuweisungsplans der Genehmigung der Mitgliedstaaten unterliegen, die von der Änderung betroffen sind;
c)
gewährleistet, dass die Koordinierung mit Drittländern zur strategischen und taktischen Nutzung von Modus-S-Abfragecodes durch Arbeitsvereinbarungen für die Modus-S-Abfragecode-Verwaltung erfolgt,
d)
konkretisiert Anforderungen, mit denen sichergestellt wird, dass Änderungen des Modus-S-Abfragecode-Zuweisungsplans allen Beteiligten unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet der nationalen Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die Nutzung von Modus-S-Abfragecodes durch militärische Stellen mitgeteilt werden.

4.
Der Netzmanager sorgt dafür, dass eine entsprechende Konsultation zu neuen oder geänderten Modalitäten für die Abfragecode-Verwaltung mit den betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
5.
Der Netzmanager gewährleistet in Koordination mit den nationalen militärischen Stellen, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes für den militärischen Bedarf die Sicherheit oder den effizienten Verkehrsfluss des allgemeinen Flugverkehrs nicht beeinträchtigt.

TEIL C

Transpondercode:

1.
Anträge bezüglich neuer oder geänderter SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen die Anforderungen an die Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung erfüllen, die für den nach Nummer 4 von Teil A festgelegten Prozess gelten.
2.
Die Mitgliedstaaten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Wahrnehmung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen zur Verfügung:

a)
eine aktuelle Aufzeichnung der Zuweisung und Nutzung aller SSR-Transpondercodes in ihrem Zuständigkeitsbereich, vorbehaltlich Sicherheitsbeschränkungen in Bezug auf die vollständige Offenlegung spezifischer militärischer Code-Zuweisungen, die nicht für den allgemeinen Flugverkehr genutzt werden;
b)
Nachweis, dass die vorhandenen und beantragten SSR-Transpondercode-Zuweisungen das notwendige Minimum für die Erfüllung betrieblicher Anforderungen darstellen;
c)
Einzelheiten zu SSR-Transpondercode-Zuweisungen, die nicht mehr betrieblich erforderlich sind und für die Neuzuweisung im Netz freigegeben werden können;
d)
Meldungen zu etwaigen tatsächlichen ungeplanten Lücken bei SSR-Transpondercode-Zuweisungen;
e)
Einzelheiten zu Änderungen bei der Installationsplanung oder beim Betriebsstatus von Systemen oder Komponenten, die sich auf die Zuteilung von SSR-Transpondercodes zu Flügen auswirken können.

3.
Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Wahrnehmung der Netzfunktion für SSR-Transpondercodes festgelegten Fristen zur Verfügung:

a)
korrelierte Positionsmeldungen des erweiterten taktischen Verkehrsflussmanagementsystems, die SSR-Transpondercode-Zuteilungen für den allgemeinen Flugverkehr zur Durchführung von Flügen nach Instrumentenflugregeln enthalten;
b)
Meldungen zu etwaigen tatsächlichen ungeplanten Konflikten oder Gefahren, die durch eine tatsächliche betriebliche SSR-Transpondercode-Zuteilung verursacht wurden, einschließlich Angaben dazu, wie der Konflikt gelöst wurde.

4.
Die Antworten der Mitgliedstaaten und Anbieter von Flugsicherungsdiensten auf die Koordinierung der Änderungsvorschläge für SSR-Transpondercode-Zuweisungen und Aktualisierungen der Liste von SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen mindestens

a)
Angaben dazu enthalten, ob Konflikte zwischen SSR-Transpondercode-Zuweisungen oder entsprechende Gefahren vorherzusehen sind;
b)
die Bestätigung enthalten, ob betriebliche Anforderungen oder die Effizienz beeinträchtigt werden;
c)
die Bestätigung enthalten, dass Änderungen der SSR-Transpondercode-Zuweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden können.

Modus-S-Abfragecode:

5.
Anträge bezüglich neuer oder geänderter SSR-Transpondercode-Zuweisungen müssen die Anforderungen an die Format- und Datenkonventionen, Vollständigkeit, Genauigkeit, Zeitnähe und Begründung erfüllen, die für den nach Nummer 17 von Teil A festgelegten Prozess gelten.
6.
Die Mitgliedstaaten stellen dem Netzmanager die folgenden Daten und Informationen innerhalb der vereinbarten, vom Netzmanager zur Unterstützung der Bereitstellung des Abfragecode-Zuweisungsdienstes festgelegten Fristen zur Verfügung:

a)
Merkmale von Modus-S-Abfragesystemen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 262/2009;
b)
Einzelheiten zu Änderungen bei der Installationsplanung oder beim Betriebsstatus von Modus-S-Abfragesystemen oder -Komponenten, die sich auf die Zuweisung von Abfragecodes zu Modus-S-Abfragesystemen auswirken können.
c)
Nachweis, dass die vorhandenen und beantragten Abfragecode-Zuweisungen das notwendige Minimum für die Erfüllung betrieblicher Anforderungen darstellen;
d)
Abfragecode-Zuweisungen, die nicht mehr betrieblich erforderlich sind und für die Neuzuweisung im Netz freigegeben werden können;
e)
Meldungen zu etwaigen tatsächlichen ungeplanten Lücken bei Abfragecode-Zuweisungen;

7.
Der Netzmanager nutzt die Antworten der Mitgliedstaaten zum Vorschlag für den Abfragecode-Zuweisungsplan wie beispielsweise

a)
Angaben zu etwaigen vorhersehbaren Konflikten zwischen Modus-S-Abfragecode-Zuweisungen oder zu entsprechende Gefahren;
b)
die Bestätigung, ob betriebliche Anforderungen oder die Effizienz beeinträchtigt werden;
c)
die Bestätigung, dass Änderungen der Modus-S-Abfragecode-Zuweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden können.

8.
Der Netzmanager unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Lösung der von den Mitgliedstaaten oder den Modus-S-Betreibern gemeldeten MIC-Konflikte.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20).

(**)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 262/2009.

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