Artikel 16 VO (EU) 2019/1238
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
(1) Haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass unter Verstoß gegen die Verpflichtungen, die sich aus den in Artikel 3 genannten anwendbaren Vorschriften ergeben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ein PEPP vertrieben wird oder ein Unterkonto für diesen Mitgliedstaat eröffnet wurde, so leiten sie ihre Ergebnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers weiter.
(2) Nachdem die zuständigen Behörden die gemäß Absatz 1 bei ihnen eingegangenen Informationen bewertet haben, ergreifen sie gegebenenfalls unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen. Sie informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über derartige Maßnahmen.
(3) Wenn die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats nicht ausreichend sind oder unterblieben sind und der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber das PEPP weiterhin in einer Weise vertreiben, die eindeutig den Interessen der PEPP-Sparer des Aufnahmemitgliedstaats oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes für persönliche Altersvorsorgeprodukte in diesem Mitgliedstaat abträglich ist, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Kenntnis gesetzt haben, angemessene Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, auch indem, sofern unbedingt erforderlich, der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber daran gehindert wird, weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats PEPPs zu vertreiben.
Darüber hinaus können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in Situationen, in denen dringend umgehende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechte der Verbraucher in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen, die entsprechenden Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats aber nicht ausreichend sind oder unterblieben sind oder in Situationen, in denen die Verstöße den nationalen rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses zuwiderlaufen, sofern unbedingt notwendig, angemessene und diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Verhinderung oder Sanktionierung von Verstößen zu ergreifen, die innerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden. In derartigen Situationen haben Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit, den PEPP-Anbieter oder den PEPP-Vertreiber daran zu hindern, neue Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben.
(5) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
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