Artikel 17 VO (EU) 2019/1238

Mitnahmeservice

(1) PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

(2) Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in ihr PEPP verbunden sind.

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