Artikel 18 VO (EU) 2019/1238

Bereitstellung des Mitnahmeservice

(1) Die PEPP-Anbieter stellen den in Artikel 17 genannten Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.

(2) Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten sofort verfügbar sind.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bietet jedes PEPP-Anbieter auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten an.

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