Artikel 19 VO (EU) 2019/1238

Unterkonten des PEPP

(1) Wenn die PEPP-Anbieter gemäß Artikel 17 einen Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereitstellen, stellen die PEPP-Anbieter sicher, dass, wenn innerhalb eines PEPP-Kontos ein neues Unterkonto eröffnet wird, es den in den Artikeln 47 und 57 genannten rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers auf nationaler Ebene für das PEPP festgelegt wurden. Alle Transaktionen auf das PEPP-Konto gehen in ein entsprechendes Unterkonto ein. Die Beiträge, die in das Unterkonto eingezahlt bzw. von ihm abgehoben werden, dürfen separaten Vertragsbedingungen unterliegen.

(2) Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Rechts können PEPP-Anbieter die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Anforderungen auch sicherstellen, indem sie eine Partnerschaft mit einem anderen registrierten PEPP-Anbieter (im Folgenden „Partner” ) eingehen.

Was den Umfang der von diesem Partner auszuführenden Funktionen betrifft, ist der Partner dazu qualifiziert und in der Lage, die ihm übertragenen Funktionen auszuführen. Der PEPP-Anbieter schließt mit dem Partner eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und legt die Rechte und Pflichten des PEPP-Anbieters und des Partners genau fest. Die Vereinbarung entspricht den in Artikel 6 Absatz 1 genannten durch das Unionsrecht oder aufgrund des Unionsrechts festgelegte auf sie anwendbare einschlägige Regelungen und Verfahren für die Übertragung und Auslagerung. Ungeachtet dieser Vereinbarung haftet weiterhin allein der PEPP-Anbieter für die ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen.

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