Artikel 2 VO (EU) 2019/1238

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„privates Altersvorsorgeprodukt” ein Produkt, das

a)
auf einem freiwilligen Vertrag zwischen einem einzelnen Sparer und einem Unternehmen beruht und der Ergänzung der gesetzlichen und betrieblichen Altersvorsorgeansprüche dient;
b)
eine langfristige Kapitalansparung mit dem ausdrücklichen Ziel, ein Ruhestandseinkommen zu gewähren und mit begrenzten Möglichkeiten für einen vorzeitigen Ausstieg vor dem Renteneintritt vorsieht;
c)
weder ein gesetzliches noch ein betriebliches Altersvorsorgeprodukt ist;

2.
„Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt” oder „PEPP” ein langfristiges Sparprodukt für die private Altersvorsorge, das von einem nach Artikel 6 Absatz 1 zugelassenen Finanzunternehmen im Rahmen eines PEPP-Vertrags angeboten und von einem PEPP-Sparer oder einer unabhängigen Vereinigung von PEPP-Sparern im Namen ihrer Mitglieder zur Altersvorsorge abgeschlossen wird und für das keine oder nur streng eingeschränkte vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bestehen, und das gemäß dieser Verordnung registriert ist;
3.
„PEPP-Sparer” eine natürliche Person, die mit einem PEPP-Anbieter einen PEPP-Vertrag abgeschlossen hat;
4.
„PEPP-Vertrag” einen Vertrag zwischen einem PEPP-Sparer und einem PEPP-Anbieter, der den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen entspricht;
5.
„PEPP-Konto” ein privates Altersvorsorgekonto, das auf einen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger lautet und für die Erfassung von Transaktionen verwendet wird, die dem PEPP-Sparer regelmäßige Einzahlungen zum Zwecke der Altersvorsorge und dem PEPP-Leistungsempfänger den Erhalt von PEPP-Leistungen gestatten;
6.
„PEPP-Leistungsempfänger” eine natürliche Person, die PEPP-Leistungen erhält;
7.
„PEPP-Kunde” einen PEPP-Sparer, einen potenziellen PEPP-Sparer oder einen PEPP-Leistungsempfänger;
8.
„PEPP-Vertrieb” die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Verträgen über ein PEPP, das Abschließen solcher Verträge oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere PEPP-Verträge gemäß Kriterien, die ein PEPP-Kunde über eine Website oder andere Medien auswählt, sowie die Erstellung einer PEPP-Rangliste, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines PEPP, wenn der PEPP-Kunde einen PEPP-Vertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann;
9.
„PEPP-Altersversorgungsleistungen” Leistungen, die unter Bezugnahme auf den Renteneintritt oder den erwarteten Renteneintritt in einer der in Artikel 58 Absatz 1 genannten Formen gezahlt werden.
10.
„PEPP-Leistungen” PEPP-Altersversorgungsleistungen und andere Zusatzleistungen, auf die ein PEPP-Leistungsempfänger gemäß dem PEPP-Vertrag Anspruch hat, insbesondere in Bezug auf die streng begrenzten Fälle der vorzeitigen Kündigung oder wenn der PEPP-Vertrag eine Abdeckung biometrischer Risiken vorsieht;
11.
„Ansparphase” den Zeitraum, in dem Vermögenswerte auf einem PEPP-Konto angesammelt werden und der normalerweise bis zum Beginn der Leistungsphase andauert;
12.
„Leistungsphase” den Zeitraum, in dem die auf einem PEPP-Konto angesammelten Vermögenswerte abgezogen werden können, um die Altersversorgung oder andere Einkommensanforderungen zu finanzieren;
13.
„Rente” eine Summe, die über einen bestimmten Zeitraum, etwa die Lebenszeit des PEPP-Leistungsempfängers oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, im Gegenzug zu einer Kapitalanlage in bestimmten Zeitabständen zahlbar ist;
14.
„Entnahmen” Ermessensbeträge, die die PEPP-Leistungsempfänger bis zu einer bestimmten Höhe in regelmäßigen Abständen entnehmen können;
15.
„PEPP-Anbieter” ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für die Herstellung eines PEPP und dessen Vertrieb zugelassen ist;
16.
„PEPP-Vertreiber” ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1, das für den Vertrieb eines nicht von ihm selbst hergestellten PEPP zugelassen ist, eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung betreibt, oder ein Versicherungsvermittler im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
17.
„dauerhafter Datenträger” jedes Medium, das

a)
es einem PEPP-Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
b)
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht;

18.
„zuständige Behörden” die nationalen Behörden, die ein Mitgliedstaat für die Beaufsichtigung der PEPP-Anbieter oder gegebenenfalls der PEPP-Vertreiber oder im Hinblick auf die Ausübung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benennt;
19.
„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters” den Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der in Artikel 6 Absatz 1 genannten einschlägigen Rechtsakte;
20.
„Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers”

a)
den Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnsitz befindet, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine natürliche Person handelt;
b)
den Mitgliedstaat, in dem der eingetragene Sitz liegt, sofern es sich bei dem Vertreiber um eine juristische Person handelt, oder den Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet, sofern der Vertreiber gemäß dem nationalen Recht keinen eingetragenen Sitz hat;

21.
„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Anbieters” einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Anbieters ist und in dem der PEPP-Anbieter im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs anbietet oder für den der PEPP-Anbieter ein Unterkonto eröffnet hat;
22.
„Aufnahmemitgliedstaat des PEPP-Vertreibers” einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des PEPP-Vertreibers ist, in dem der PEPP-Vertreiber im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs vertreibt;
23.
„Unterkonto” einen nationalen Bereich, der innerhalb jedes PEPP-Kontos eröffnet wird und den rechtlichen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die von dem Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Sparer seinen Wohnsitz unterhält, auf nationaler Ebene für die Inanspruchnahme etwaiger Anreize bei Anlagen in PEPP festgelegt wurden; dementsprechend kann eine Person in jedem Unterkonto ein PEPP-Sparer oder ein PEPP-Leistungsempfänger sein, je nachdem, welche rechtlichen Anforderungen für die Anspar- und die Leistungsphase jeweils gelten;
24.
„Kapital” das aggregierte eingezahlte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen zur Anlage zur Verfügung stehen;
25.
„Finanzinstrumente” die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Instrumente;
26.
„Verwahrstelle” eine Einrichtung, die damit betraut ist, Vermögenswerte zu verwahren und darüber zu wachen, dass die Vertragsbedingungen und geltendes Recht eingehalten werden;
27.
„Basis-PEPP” eine Anlageoption im Sinne von Artikel 45;
28.
„Risikominderungstechniken” Techniken zur systematischen Verringerung des Ausmaßes eines Risikos und/oder der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts;
29.
„biometrische Risiken” mit Tod, Behinderung und/oder hohem Alter verbundene Risiken;
30.
„Anbieterwechsel” die Übertragung der entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls der Vermögenswerte gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf einem PEPP-Konto bei einem PEPP-Anbieter auf ein PEPP-Konto bei einem anderen PEPP-Anbieter auf Wunsch eines PEPP-Kunden mit Schließung des erstgenannten PEPP-Kontos unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe e;
31.
„Beratung” die Abgabe einer persönlichen Empfehlung des PEPP-Anbieters oder des PEPP-Vertreibers an einen PEPP-Kunden in Bezug auf einen oder mehrere PEPP-Verträge;
32.
„Partnerschaft” die Zusammenarbeit zwischen PEPP-Anbietern bei der Mitnahmefähigkeit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Unterkonten für verschiedene Mitgliedstaaten angeboten werden können;
33.
„ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren” oder „ESG-Kriterien” ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Fragen, wie sie im Übereinkommen von Paris, in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und in den von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätzen für verantwortungsbewusstes Investment niedergelegt sind.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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