Artikel 3 VO (EU) 2019/1238
Anwendbare Vorschriften
Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
- a)
- dieser Verordnung und
- b)
-
in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche
- i)
- dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht, einschließlich der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
- ii)
- den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des einschlägigen sektorspezifischen Unionsrechts und zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden Maßnahmen der Union erlassen,
- iii)
- dem sonstigen für PEPPs geltenden nationalen Recht.
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