Artikel 4 VO (EU) 2019/1238
PEPP-Vertrag
(1) In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.
(2) Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:
- a)
- eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;
- b)
- gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;
- c)
- die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;
- d)
- ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;
- e)
- eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;
- f)
- die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;
- g)
- die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;
- h)
- gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;
- i)
- die Bedingungen für die Ansparphase im Sinne von Artikel 47 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;
- j)
- die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;
- k)
- gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.
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