Artikel 25 VO (EU) 2019/1238
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen
(1) Die PEPP-Anbieter haben für die Genehmigung jedes PEPP oder jeder wesentlichen Anpassung eines bestehenden PEPP ein Verfahren zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das betreffende Produkt an Kunden vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und der Art des PEPP angemessen.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes PEPP festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und es werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die PEPPs an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Der PEPP-Anbieter versteht die von ihm angebotenen PEPPs und überprüft diese regelmäßig, wobei er alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt er zumindest, ob die PEPPs weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entsprechen und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Die PEPP-Anbieter stellen den PEPP-Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zum PEPP und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des PEPP, zur Verfügung.
Die PEPP-Vertreiber treffen angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes PEPP zu verstehen.
(2) Von den in diesem Artikel genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen unberührt bleiben alle anderen in dieser Verordnung genannten oder kraft dieser Verordnung geltenden Anforderungen — auch diejenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von/Umgang mit Interessenkonflikten, Anreize und ESG-Kriterien beziehen.
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