Artikel 26 VO (EU) 2019/1238

PEPP-Basisinformationsblatt

(1) Bevor den PEPP-Sparern ein PEPP angeboten wird, erstellt der PEPP-Anbieter gemäß den Anforderungen dieses Abschnitts ein PEPP-Basisinformationsblatt für dieses PEPP-Produkt und veröffentlicht es auf seiner Website.

(2) Die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Es muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Es enthält die wesentlichen Informationen und stimmt mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedingungen des PEPP überein.

(3) Das PEPP-Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. Es darf keine Querverweise auf Marketingmaterial enthalten. Es kann Querverweise auf andere Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich eines Prospekts, enthalten, dies jedoch nur, wenn sich derartige Verweise auf Informationen beziehen, die gemäß dieser Verordnung in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden müssen.

Für das Basis-PEPP ist ein gesondertes PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen.

(4) Bietet ein PEPP-Anbieter den PEPP-Sparern ein Spektrum alternativer Anlageoptionen an, sodass nicht alle gemäß Artikel 28 Absatz 3 erforderlichen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlagen innerhalb eines einzigen, prägnanten, eigenständigen PEPP-Basisinformationsblatts dargestellt werden können, erstellt der PEPP-Anbieter eine der folgenden Unterlagen:

a)
ein eigenständiges PEPP-Basisinformationsblatt für jede alternative Anlageoption;
b)
ein allgemeines PEPP-Basisinformationsblatt, das zumindest eine allgemeine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen enthält und angibt, wo und wie ausführlichere vorvertragliche Informationen über die diesen Anlageoptionen zugrunde liegenden Anlagen zu finden sind.

(5) Gemäß Artikel 24 wird das PEPP-Basisinformationsblatt als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist. Das PEPP-Basisinformationsblatt

a)
ist so dargestellt und gestaltet, dass es leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut lesbarer Schriftgröße zu verwenden sind;
b)
behandelt in erster Linie die grundlegenden Informationen, die die PEPP-Kunden benötigen;
c)
ist klar und sprachlich und stilistisch so formuliert, dass die Informationen leicht verständlich sind, wobei insbesondere auf eine klare, präzise und verständliche Sprache zu achten ist.

(6) Wenn in dem PEPP-Basisinformationsblatt Farben verwendet werden, dürfen sie die Verständlichkeit der Informationen nicht beeinträchtigen, falls das PEPP-Basisinformationsblatt in schwarz und weiß ausgedruckt oder fotokopiert wird.

(7) Wird die Unternehmensmarke oder das Logo des PEPP-Anbieters oder der Gruppe verwendet, zu der er gehört, darf sie bzw. es weder von den in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.

(8) Die PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber stellen potenziellen PEPP-Sparern nicht nur das PEPP-Basisinformationsblatt zu Verfügung, sondern weisen diese zusätzlich dazu auch auf alle etwaigen öffentlich einsehbaren Berichte über die Finanzlage des PEPP-Anbieters, einschließlich seiner Solvenz, hin und sorgen dafür, dass potenzielle PEPP-Sparer ohne Weiteres darauf zugreifen können.

(9) Potenzielle PEPP-Sparer erhalten ebenfalls Informationen über die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen, oder — wenn das PEPP seit weniger als zehn Jahren angeboten wird — auf alle Jahre, in denen das PEPP angeboten wurde. Den Informationen über die bisherige Wertentwicklung ist die folgende Erklärung beizufügen: „die bisherige Wertentwicklung lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu” .

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