Artikel 33 VO (EU) 2019/1238

Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts

(1) Ein PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber stellt bei der Beratung oder beim Verkauf eines PEPP den PEPP-Sparern alle gemäß Artikel 26 erstellten PEPP-Basisinformationsblätter rechtzeitig zur Verfügung, bevor diese PEPP-Sparer durch einen PEPP-Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP-Vertrag gebunden sind.

(2) Ein PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber kann die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen, indem er das PEPP-Basisinformationsblatt einer Person vorlegt, die über eine schriftliche Vollmacht verfügt, im Namen des PEPP-Sparers Anlageentscheidungen gemäß dieser Vollmacht abgeschlossener Transaktionen zu treffen.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA — gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs — einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts gemäß Absatz 1 festgelegt sind.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

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