Artikel 34 VO (EU) 2019/1238

Ermittlung der Kundenwünsche und -bedürfnisse und Erbringung von Beratungsleistungen

(1) Vor Abschluss eines PEPP-Vertrags ermittelt der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber anhand der vom potenziellen PEPP-Sparer erfragten und erhaltenen Angaben dessen altersversorgungsbezogenen Wünsche und Bedürfnisse, einschließlich des möglichen Bedarfs, ein Produkt zu erwerben, das Rentenzahlungen bietet, und erteilt dem potenziellen PEPP-Sparer in verständlicher Form objektive Informationen über das PEPP, damit dieser eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

Jeder angebotene PEPP-Vertrag muss den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers unter Berücksichtigung der Höhe seiner erworbenen Altersversorgungsansprüche entsprechen.

(2) Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber berät den potenziellen PEPP-Sparer vor dem Abschluss des PEPP-Vertrags, indem er eine individualisierte Empfehlung übermittelt, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes PEPP, zu dem gegebenenfalls auch eine bestimmte Anlageoption gehört, den Wünschen und Bedürfnissen des PEPP-Sparers am besten entspricht.

Der PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber legt dem potenziellen PEPP-Sparer zudem individualisierte Prognosen für die Versorgungsleistung des empfohlenen Produkts vor, wobei der früheste Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, an dem die Leistungsphase beginnen kann, und weist dabei auf die Tatsache hin, dass sich diese Prognosen vom endgültigen Wert der erhaltenen PEPP-Leistungen unterscheiden können. Wenn die Prognosen der Versorgungsleistung auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;

(3) Wird ein Basis-PEPP angeboten, das nicht zumindest eine Garantie für das angelegte Kapital vorsieht, legt der PEPP-Anbieter bzw. PEPP-Vertreiber ausdrücklich dar, dass es PEPP gibt, die Garantien für das angelegte Kapital vorsehen, und erklärt, warum er ein Basis-PEPP empfiehlt, das eine Risikominderungstechnik verwendet, die das Ziel hat, es dem PEPP-Sparer zu ermöglichen, das angelegte Kapital zurückzuerlangen, und legt eindeutig dar, welche zusätzlichen Risiken mit diesem PEPP im Vergleich zu einem Basis-PEPP einhergehen, das eine Garantie für das angelegte Kapital vorsieht. Diese Erläuterungen werden in schriftlicher Form übermittelt.

(4) Wenn ein in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c genannter PEPP-Anbieter oder PEPP-Vertreiber einen PEPP-Sparer zu PEPPs berät, erfragt er Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen PEPP-Sparers im für das angebotene oder nachgefragte PEPP relevanten Anlagebereich, die finanzielle Situation dieser Person, ihre Fähigkeit, Verluste zutragen, sowie ihre Anlageziele einschließlich ihrer Risikotoleranz, um dem angehenden PEPP-Sparer ein oder mehrere für ihn geeignete PEPP empfehlen zu können, die insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zutragen, entsprechen.

(5) Erfolgt die Beratung ganz oder teilweise mit Hilfe eines voll- oder teilautomatisierten Systems, schränkt dies die Verantwortung des PEPP-Anbieters bzw. PEPP-Vertreibers nicht ein.

(6) Unbeschadet des geltenden sektorspezifischen Rechts sorgen PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dafür und weisen den zuständigen Behörden gegenüber auf Anfrage nach, dass die mit der PEPP-Beratung betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, nach welchen Kriterien diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu beurteilen sind.

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