Artikel 36 VO (EU) 2019/1238

PEPP-Leistungsinformation

(1) Die PEPP-Leistungsinformation enthält mindestens die folgenden wesentlichen Angaben:

a)
Angaben zur Person des PEPP-Sparers und das frühestmögliche Datum, zu dem die Leistungsphase für ein Unterkonto eingeleitet werden kann;
b)
Name und Kontaktdaten des PEPP-Anbieters und Identifizierung des PEPP-Vertrags;
c)
der Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter zugelassen oder eingetragen ist, und die Namen der zuständigen Behörden;
d)
Angaben über Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage des in Buchstabe a genannten Datums und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen PEPP-Leistungen abweichen kann; wenn die Versorgungsleistungsprognosen auf ökonomischen Szenarien beruhen, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten des jeweiligen PEPP-Vertrags Rechnung getragen wird;
e)
Informationen über die Beiträge, die vom PEPP-Sparer oder Dritten in den letzten 12 Monaten auf das PEPP-Konto eingezahlt wurden;
f)
eine die vorangegangenen 12 Monate umfassende Aufschlüsselung der dem PEPP-Sparer direkt und indirekt entstandenen Kosten nach Verwaltungskosten, Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, Kosten im Zusammenhang mit Portfoliotransaktionen und sonstigen Kosten sowie eine Schätzung darüber, wie diese Kosten sich letztendlich auf die PEPP-Leistungen auswirken; diese Kosten sollten in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Beiträge in den letzten 12 Monaten ausgedrückt werden;
g)
Gegebenenfalls die Art der Garantie und der Mechanismus der in Artikel 46 genannten Garantie oder der Risikominderungstechniken;
h)
gegebenenfalls über Anzahl und Wert der Einheiten, die den Beiträgen des PEPP-Sparers in den vorangegangenen 12 Monaten entsprechen;
i)
über den Gesamtbetrag im PEPP-Konto des PEPP-Sparers an dem Datum, auf das sich die Leistungsinformation gemäß Artikel 35 bezieht;
j)
Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, die sich auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beziehen, oder — wenn das PEPP seit weniger als zehn Jahren angeboten wird — auf alle Jahre, in denen das PEPP angeboten wird; den Informationen über die bisherige Wertentwicklung ist die folgende Erklärung beizufügen: „die bisherige Wertentwicklung lässt keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu” ;
k)
für PEPP-Konten mit mehr als einem Unterkonto werden die Informationen in der PEPP-Leistungsinformation nach allen bestehenden Unterkonten aufgeschlüsselt;
l)
zusammenfassende Angaben zur Anlagestrategie im Zusammenhang mit ESG-Kriterien.

(2) Die EIOPA erarbeitet in Absprache mit der Europäischen Zentralbank und den zuständigen Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Vorschriften für die Bestimmung der Annahmen festgelegt werden, die den in Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels und den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Versorgungsleistungsprognosen zugrunde zu legen sind. Diese Vorschriften werden von den PEPP-Anbietern angewandt, wenn sie — soweit relevant — die jährliche nominale Anlagerendite, die jährliche Inflationsrate und die künftigen Lohntrends bestimmen.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

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