Artikel 37 VO (EU) 2019/1238

Ergänzende Angaben

(1) In der PEPP-Leistungsinformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem:

a)
weitere praktische Informationen über die Rechte und Möglichkeiten der PEPP-Sparer, unter anderem in Bezug auf Investitionen, die Leistungsphase, den Wechselservice und den Mitnahmeservice;
b)
der Jahresabschluss und der Lagebericht des PEPP-Anbieters, die öffentlich verfügbar sind;
c)
eine schriftliche Erklärung mit Angaben über die Grundsätze der Anlagepolitik des PEPP-Anbieters, in der zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, den Risikomanagementprozess, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der PEPP-Verbindlichkeiten und die Frage eingegangen wird, wie bei der Anlagepolitik die ESG-Kriterien berücksichtigt werden;
d)
gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des PEPP-Anbieters und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
e)
bei Rückzahlung vor dem in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a genannten Datum zur Höhe der PEPP-Leistungen.

(2) Um die einheitliche Anwendung des Artikels 36 und des vorliegenden Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach der Durchführung von Verbrauchertests und Branchentests einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Präsentation der in Artikel 36 und im vorliegenden Artikel genannten Angaben im Einzelnen festgelegt wird. Bei der Darstellung der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j genannten Informationen über die bisherige Wertentwicklung sind die Unterschiede zwischen den Anlageoptionen zu berücksichtigen, insbesondere, wenn der PEPP-Sparer ein Anlagerisiko trägt, wenn die Anlageoption altersabhängig ist oder eine Abstimmung der Laufzeit (Duration-Matching) beinhaltet.

Diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards legt die EIOPA der Kommission bis zum 15. August 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

(3) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 2 und des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten die PEPP-Anbieter dazu verpflichten, den PEPP-Sparern zusätzliche Versorgungsleistungsprognosen zur Verfügung zu stellen, um einen Vergleich mit nationalen Produkten zu ermöglichen, wobei die Vorschriften für die Bestimmung der Annahmen von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.