Artikel 40 VO (EU) 2019/1238

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die PEPP-Anbieter übermitteln den für sie zuständigen Behörden die für Aufsichtszwecke notwendigen Angaben zusätzlich zu den gemäß dem jeweiligen branchenspezifischen Recht erforderlichen Informationen. Diese zusätzlichen Angaben umfassen erforderlichenfalls die Informationen, die bei Durchführung eines aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens benötigt werden, damit die Behörden

a)
das Unternehmensführungssystem der PEPP-Anbieter, die von diesen betriebenen Geschäfte, die für Solvabilitätszwecke zugrunde gelegten Bewertungsprinzipien, die tatsächlichen Risiken und die Risikomanagementsysteme sowie deren Kapitalstruktur, Kapitalbedarf und Kapitalmanagement beurteilen können;
b)
in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten alle angemessenen Entscheidungen treffen können.

(2) Zusätzlich zu den ihnen gemäß nationalem Recht übertragenen Befugnissen sind die zuständigen Behörden befugt,

a)
Art, Umfang und Format der in Absatz 1 genannten Angaben zu bestimmen, deren Vorlage sie den PEPP-Anbietern in zuvor festgelegten Intervallen, bei Eintritt im Voraus festgelegter Ereignisse oder bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines PEPP-Anbieters vorschreiben:
b)
von den PEPP-Anbietern Informationen über Verträge entgegenzunehmen, die diese in ihrem Bestand halten oder die mit Dritten geschlossen werden; und
c)
bei externen Experten wie Abschlussprüfern oder Versicherungsmathematikern Informationen anzufordern.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen:

a)
qualitative oder quantitative Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
b)
historische, aktuelle oder prospektive Elemente oder eine angemessene Kombination daraus;
c)
Daten aus internen oder externen Quellen oder eine angemessene Kombination daraus.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen

a)
der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des PEPP-Anbieters und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen;
b)
zugänglich, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, vergleichbar und im Zeitverlauf konsistent sein;
c)
relevant, verlässlich und verständlich sein.

(5) Die PEPP-Anbieter übermitteln den zuständigen Behörden jährlich folgende Informationen:

a)
die Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet;
b)
die Anzahl der Meldungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 von PEPP-Sparern, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt haben;
c)
die Anzahl der Anträge auf Eröffnung eines Unterkontos und die Anzahl der Unterkonten, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 eröffnet wurden;
d)
die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a;
e)
die Anzahl der Anträge von PEPP-Sparern auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen gemäß Artikel 52 Absatz 3;

Die zuständigen Behörden leiten diese Informationen an die EIOPA weiter.

(6) Die PEPP-Anbieter verfügen über zweckmäßige Systeme und Strukturen, um die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 zu erfüllen, sowie über schriftlich festgelegte Leitlinien, die vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des PEPP-Anbieters gebilligt wurden, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten.

(7) Auf entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden und zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erhält die EIOPA Zugang zu den von PEPP-Anbietern übermittelten Informationen.

(8) Wenn für die PEPP-Beiträge und PEPP-Leistungen Vorteile und Anreize in Betracht kommen, übermittelt der PEPP-Anbieter gemäß dem einschlägigen nationalen Recht der einschlägigen nationalen Behörde gegebenenfalls alle Angaben, die für die Bereitstellung oder Rückforderung solcher Vorteile und Anreize erforderlich sind, die im Hinblick auf derartige Beiträge und Leistungen empfangen wurden.

(9) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, indem die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Informationen näher ausgeführt werden, um für die aufsichtlichen Meldungen ein angemessenes Maß an Konvergenz zu gewährleisten.

Die EIOPA arbeitet nach Konsultation der anderen ESAs und der zuständigen Behörden und nach Branchentests einen Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Format der aufsichtlichen Meldungen aus.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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