Artikel 41 VO (EU) 2019/1238

Anlagevorschriften

(1) Bei der Anlage der mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte verfahren die PEPP-Anbieter nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln:

a)
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der PEPP-Sparer insgesamt anzulegen. Bei einem möglichen Interessenkonflikt sorgt der PEPP-Anbieter oder die Stelle, die dessen Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der PEPP-Sparer erfolgt.
b)
Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht berücksichtigen die PEPP-Anbieter die Risiken und die möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ESG-Kriterien.
c)
Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
d)
Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
e)
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte eines PEPP-Anbieters einzufließen. Auch haben PEPP-Anbieter eine übermäßige Risikoexposition gegenüber einer einzigen Gegenpartei und gegenüber anderen Derivate-Geschäften zu vermeiden.
f)
Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, sodass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen einen PEPP-Anbieter nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.
g)
Die Vermögenswerte dürfen nicht in einem Land angelegt werden, das gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates zur Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke als nicht kooperatives Land für Steuerzwecke eingestuft wird, bzw. dass gemäß der einschlägigen delegierten Verordnung der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassen wurde, als Land mit hohem Risiko, das strategische Mängel aufweist, eingestuft wird.
h)
Der PEPP-Anbieter darf sich selbst und die mit dem PEPP in Zusammenhang stehenden Vermögenswerte keinen durch übermäßige Hebelung oder übermäßige Fristentransformation bedingten Risiken aussetzen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis h festgelegten Vorschriften gelten nur insoweit, wie der betreffende PEPP-Anbieter keinen strengeren Bestimmungen gemäß dem einschlägigen branchenspezifischen Recht unterliegt.

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