Artikel 43 VO (EU) 2019/1238

Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption

Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.

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