Artikel 43 VO (EU) 2019/1238
Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.