Artikel 44 VO (EU) 2019/1238
Voraussetzungen für einen Anlageoptionswechsel
(1) Wenn der PEPP-Anbieter alternative Anlageoptionen bietet, kann der PEPP-Sparer während der Ansparphase des PEPP frühestens fünf Jahre nach Abschluss des PEPP-Vertrags und — im Fall anschließender Wechsel — fünf Jahre nach dem letzten Wechsel der Anlageoption die Anlageoption wechseln. Der PEPP-Anbieter kann dem PEPP-Sparer gestatten, die gewählte Anlageoption häufiger zu wechseln.
(2) Der Anlageoptionswechsel ist für den PEPP-Sparer nicht mit Kosten verbunden.
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