Artikel 45 VO (EU) 2019/1238
Das Basis-PEPP
(1) Das Basis-PEPP muss ein sicheres Produkt sein, das die Standard-Anlageoption darstellt. Es wird von den PEPP-Anbietern auf der Grundlage einer Garantie auf das Kapital konzipiert, die zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, oder einer Risikominderungstechnik, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann.
(2) Die für das Basis-PEPP zu entrichtenden Kosten und Gebühren betragen höchstens 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals.
(3) Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen PEPP-Anbietern und den verschiedenen Arten von PEPPs zu sorgen, arbeitet die EIOPA — gegebenenfalls nach Konsultation der anderen ESAs — einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in dem die in Absatz 2 genannten Kosten- und Gebührenarten festgelegt werden.
Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards berücksichtigt die EIOPA die verschiedenen möglichen Arten von PEPPs, den langfristigen Charakter des PEPP und die verschiedenen möglichen Merkmale der PEPPs, insbesondere Auszahlungen in Form von langfristigen Rentenzahlungen oder jährlichen Entnahmen, und zwar mindestens bis zu dem Alter, das der durchschnittlichen Lebenserwartung des PEPP-Sparers entspricht. Die EIOPA bewertet ferner den besonderen Charakter des Kapitalschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgarantie. Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.
(4) Alle zwei Jahre ab dem … [Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung] überprüft die Kommission nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls der anderen Europäischen Aufsichtsbehörden die Angemessenheit des in Absatz 2 genannten prozentualen Werts. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die tatsächliche Höhe der Kosten und Gebühren und die diesbezüglichen Änderungen sowie die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von PEPPs.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten prozentualen Wert vor dem Hintergrund ihrer Überprüfungen zu ändern, damit PEPP-Anbietern ausreichender Zugang zum Markt ermöglicht wird.
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