Artikel 46 VO (EU) 2019/1238

Risikominderungstechniken

(1) Durch die Verwendung von Risikominderungstechniken wird sichergestellt, dass die Anlagestrategie für das PEPP darauf ausgerichtet ist, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen und eine gerechte Behandlung aller Generationen von PEPP-Sparern sicherzustellen.

Alle Risikominderungstechniken, unabhängig davon, ob sie im Rahmen des Basis-PEPP oder alternativer Anlageoptionen angewandt werden, müssen tragfähig, solide und mit dem Risikoprofil der entsprechenden Anlageoption vereinbar sein.

(2) Die anwendbaren Risikominderungstechniken enthalten unter anderem Bestimmungen über

a)
die allmähliche Angleichung der Anlagenaufteilung zur Minderung der finanziellen Risiken von Anlagen für Jahrgänge, die der verbleibenden Dauer entsprechen (Lebenszyklusstrategie);
b)
das Anlegen von Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen, die gerecht und transparent auf die PEPP-Sparer aufgeteilt werden, um Anlageverluste zu mindern; oder
c)
die Verwendung geeigneter Garantien zum Schutz vor Anlageverlusten.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die EIOPA nach Konsultation der anderen ESAs und nach Durchführung von Branchentests Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Mindestkriterien, die die Risikominderungstechniken erfüllen müssen, unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten von PEPP und ihrer spezifischen Merkmale sowie der verschiedenen Arten von PEPP-Anbietern und der Unterschiede zwischen ihren Aufsichtssystemen festgelegt werden.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 15. August 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen.

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