Artikel 48 VO (EU) 2019/1238

Verwahrstelle

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, e und f genannten PEPP-Anbieter bestellen eine oder mehrere Verwahrstellen für die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Bereitstellung des PEPP und der Wahrnehmung von Kontrollaufgaben.

(2) Für die Bestellung der Verwahrstelle, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Verwahrung von Vermögenswerten und der Haftung der Verwahrstelle sowie für die Kontrollaufgaben der Verwahrstelle gilt Kapitel IV der Richtlinie 2009/65/EG.

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