Artikel 49 VO (EU) 2019/1238

Abdeckung biometrischer Risiken

(1) Die PEPP-Anbieter können ihre Produkte mit der Option versehen, auch biometrische Risiken abzudecken.

(2) Die Abdeckung biometrischer Risiken unterliegt dem einschlägigen branchenspezifischen Recht, das auf den PEPP-Anbieter anwendbar ist. Die Abdeckung biometrischer Risiken kann in den einzelnen Unterkonten unterschiedlich sein.

(3) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f genannten PEPP-Anbieter können PEPPs mit der Option anbieten, biometrische Risiken abzudecken. In dem Fall wird der Versicherungsschutz nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen gewährt, die die Risiken gemäß dem für sie geltenden branchenspezifischen Recht abdecken können. Die Versicherungsunternehmen haften uneingeschränkt für die Abdeckung biometrischer Risiken.

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