Artikel 67 VO (EU) 2019/1238

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 für Verstöße festzulegen, die nach ihrem nationalen Recht mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der EIOPA unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.

(2) Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels finden zumindest dann Anwendung, wenn

a)
ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen eine Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Artikel 6 und 7 erlangt hat;
b)
ein in Artikel 6 Absatz 1 genanntes Finanzunternehmen ohne die erforderliche Registrierung Produkte unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt” oder „PEPP” bereitstellt bzw. vertreibt;
c)
ein PEPP-Anbieter unter Verstoß gegen die Artikel 18 oder 19 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Artikel 20 und 21 die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat oder die in Kapitel IV, Kapitel V, Artikel 48 und 50 und Kapitel VII ausgeführten Anforderungen und Verpflichtungen nicht erfüllt hat;
d)
eine Verwahrstelle ihre Aufsichtspflichten nach Artikel 48 nicht erfüllt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, bei Situationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zumindest folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)
eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Natur der Zuwiderhandlung nach Artikel 69;
b)
eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c)
ein vorübergehendes Verbot für verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Finanzunternehmens oder für andere verantwortliche natürliche Personen, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
d)
im Falle einer juristischen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5000000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in Landeswährung am 14. August 2019;
e)
im Falle einer juristischen Person können die unter Buchstabe d genannten maximalen verwaltungsrechtlichen Geldbußen bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im jüngsten verfügbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, betragen; wenn es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufzustellen hat, so ist der maßgebliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten im Bereich Rechnungslegung, der bzw. die im jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;
f)
im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 700000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 14. August 2019;
g)
maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben d, e oder f genannten Maximalbeträge hinausgeht.

(4) Jede Entscheidung über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 ist zu begründen und gerichtlich anfechtbar.

(5) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 und nach Absatz 3 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, damit es bei grenzüberschreitenden Fällen nicht zu Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen kommt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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