Artikel 68 VO (EU) 2019/1238

Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 67 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens in folgender Weise aus:

a)
direkt;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 67 Absatz 3 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, darunter je nach Sachlage:

a)
die Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
b)
den Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d)
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
e)
die Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
f)
den Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
g)
frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

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