Artikel 69 VO (EU) 2019/1238

Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen

(1) Die zuständigen Behörden machen jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Maßnahme wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung unverzüglich, nachdem der Adressat der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde, auf ihrer offiziellen Website bekannt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Art und Natur der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Maßnahmen, die verhängt wurden.

(3) Wird die Bekanntmachung der Identität (im Falle juristischer Personen) oder der Identität und personenbezogenen Daten (im Falle natürlicher Personen) von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörden die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:

a)
Entweder machen sie die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
b)
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekannt, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
c)
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder der anderen Maßnahme überhaupt nicht bekannt, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
ii)
die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

(4) Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden. Ist gegen die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme ein Rechtsbehelf bei den zuständigen Justizbehörden eingelegt worden, so fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Verfahrens unverzüglich der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen Maßnahme für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.

(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Veröffentlichung personenbezogene Daten, so bleiben diese gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen nur so lange auf den Websites der zuständigen Behörden einsehbar, wie dies erforderlich ist.

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