Artikel 70 VO (EU) 2019/1238
Informationspflichten gegenüber der EIOPA bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c öffentlich bekannt gemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA alljährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 67 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen.
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(3) Haben sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 dafür entschieden, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der EIOPA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Informationen über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die EIOPA veröffentlicht anonymisierte Informationen zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.
(4) Haben die zuständigen Behörden eine verwaltungsrechtliche Sanktion, eine andere Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekannt gemacht, unterrichten sie gleichzeitig die EIOPA über die entsprechende Maßnahme oder Sanktion.
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