Artikel 73 VO (EU) 2019/1238

Evaluierung und Bericht

(1) Fünf Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation der EIOPA und gegebenenfalls der anderen ESAs über die wichtigsten Ergebnisse Bericht. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(2) Der Bericht umfasst insbesondere Folgendes:

a)
den Ablauf des Verfahrens der Registrierung von PEPPs, nach Maßgabe von Kapitel II;
b)
die Mitnahmefähigkeit, insbesondere die für die PEPP-Sparer verfügbaren Unterkonten und die Möglichkeit der Sparer, weiter in das zuletzt eröffnete Unterkonto gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 einzuzahlen;
c)
den Ausbau der Partnerschaften;
d)
das Funktionsfähigkeit des Wechselservice und die Höhe der Gebühren und Entgelte;
e)
den Grad der Marktdurchdringung des PEPP und die Auswirkungen dieser Verordnung über die europaweite Altersversorgung, einschließlich des Ersatzes vorhandener Produkte, und die Verbreitung des Basis-PEPP;
f)
die Beschwerdeverfahren;
g)
die Eingliederung von ESG-Kriterien in die PEPP-Anlagestrategie;
h)
die Höhe der direkt oder indirekt von den PEPP-Sparern getragenen Gebühren, Entgelte und Kosten, einschließlich einer Beurteilung möglichen Marktversagens;
i)
die Einhaltung dieser Verordnung und der Normen des geltenden branchenspezifischen Rechts durch die PEPP-Anbieter;
j)
die Anwendung verschiedener Risikominderungstechniken, auf die die PEPP-Anbieter zurückgreifen;
k)
die Bereitstellung des PEPP im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit;
l)
ob Gründe für die Offenlegung von Informationen über die in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse des Produkts gegenüber potenziellen PEPP-Sparern vorliegen, unter Berücksichtigung der Informationen über Leistungs-Szenarien, die in das PEPP eingefügt werden;
m)
ob die Beratung der PEPP-Sparer angemessen ist, insbesondere im Hinblick auf die möglichen Auszahlungsarten.

In der Beurteilung gemäß Buchstabe e des ersten Unterabsatzes werden die Gründe berücksichtigt, die dafür vorliegen, in bestimmten Mitgliedstaaten keine Unterkonten zu eröffnen, und es werden die Fortschritte und Bemühungen der PEPP-Anbieter bei der Entwicklung technischer Lösungen für die Eröffnung von Unterkonten bewertet.

(3) Die Kommission richtet ein Gremium aus einschlägigen Interessenträgern ein, um die Entwicklung und Umsetzung des PEPP kontinuierlich zu überwachen. In diesem Gremium sind zumindest die EIOPA, die zuständigen Behörden, Wirtschafts- und Verbrauchervertreter und unabhängige Sachverständige vertreten.

Das Sekretariat dieses Gremiums ist die EIOPA.

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