Artikel 13 VO (EU) 2019/1239
Gemeinsamer Adressierungsdienst
(1) Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen freiwilligen gemeinsamen Adressierungsdienst, sofern das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle vollständig gemäß Artikel 6 eingeführt wurde.
(2) Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen, Qualitätskontrollmechanismen und -verfahren für die Einführung, Pflege und Anwendung des gemeinsamen Adressierungsdienstes festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2024 erlassen.
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