Artikel 12 VO (EU) 2019/1239
Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für das EMSWe
(1) Die Kommission errichtet ein gemeinsames Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem für die Anmelder und Datendienstleister, die das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nutzen, sowie für die auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zugreifenden nationalen Behörden in Fällen, in denen eine Authentifizierung benötigt wird, und sie gewährleistet die Verfügbarkeit des Registers und des Systems. Dieses gemeinsame Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem sieht eine einmalige Nutzerregistrierung mittels eines bestehenden, auf Unionsebene anerkannten Unionsregisters, eine gemeinsame Nutzerverwaltung und eine Nutzerüberwachung auf Unionsebene vor.
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die für die Ermittlung und Registrierung neuer Nutzer sowie für die Änderung und Auflösung bestehender Konten durch das in Absatz 1 genannte System zuständig sein soll.
(3) Für die Zwecke des Zugriffs auf das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr in verschiedenen Mitgliedstaaten gilt ein im EMSWe-Nutzerregister und Zugangsverwaltungssystem registrierter Anmelder oder Datendienstleister als registriert für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr aller Mitgliedstaaten und handelt im Rahmen der Zugriffsrechte, die ihm vom jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Regelungen gewährt werden.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Nutzerregisters und Zugangsverwaltungssystems einschließlich der in Absatz 2 genannten Funktionen festzulegen. Die Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
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