Artikel 11 VO (EU) 2019/1239

Zusätzliche Bestimmungen für den Zoll

(1) Diese Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, nicht entgegen.

(2) Die einschlägigen Informationen in der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 werden, sofern mit den Zollvorschriften der Union vereinbar, dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr als Referenz zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls für andere im Anhang aufgeführte Meldeverpflichtungen wiederverwendet.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die Liste der einschlägigen Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

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