Artikel 10 VO (EU) 2019/1239
Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalem Recht ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der nach dieser Verordnung ausgetauschten geschäftlichen und anderen sensiblen Informationen zu wahren.
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