Artikel 9 VO (EU) 2019/1239
Zuständigkeit für die übermittelten Informationen
Der Anmelder ist dafür zuständig, die Vorlage von Datenelementen unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Anforderungen zu gewährleisten. Der Anmelder bleibt für die Daten und für die Aktualisierung aller Informationen zuständig, die sich nach der Eingabe in das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr geändert haben sollten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.