Artikel 8 VO (EU) 2019/1239
Grundsatz der einmaligen Erfassung
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 und vorbehaltlich anderslautendem Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anmelder die Informationen nach dieser Verordnung nur einmal je Hafenaufenthalt übermitteln muss und dass die relevanten Datenelemente des EMSWe-Datensatzes im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels zur Verfügung gestellt und wiederverwendet werden.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr übermittelten Schiffsidentifizierungsdaten, Angaben zu den Schiffen und Befreiungen in der EMSWe-Schiffsdatenbank nach Artikel 14 erfasst und für nachfolgende Hafenaufenthalte innerhalb der Union zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenelemente des EMSWe-Datensatzes, die beim Auslaufen aus einem Hafen in der Union angegeben werden, dem Anmelder zur Verfügung gestellt werden, damit diese sie beim Einlaufen im nächsten Hafen in der Union zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen nutzen können, vorausgesetzt, das Schiff hat während dieser Reise keinen Hafen außerhalb der Union angelaufen. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entgegengenommen werden, es sei denn, die genannte Verordnung sieht die Möglichkeit vor, diese Informationen zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.
(4) Alle relevanten Datenelemente aus dem EMSWe-Datensatz, die gemäß dieser Verordnung entgegengenommen werden, werden den anderen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr über das SafeSeaNet-System zur Verfügung gestellt.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Liste der einschlägigen Datenelemente nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
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