Artikel 7 VO (EU) 2019/1239
Andere Meldewege
(1) Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, Informationen auf freiwilliger Basis über Datendienstleister, die den Anforderungen des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle genügen, an das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Anmeldern gestatten, die Informationen über andere Meldekanäle zu übermitteln, sofern die Nutzung dieser Kanäle für die Anmelder freiwillig ist. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die relevanten Informationen über diese anderen Kanäle dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung gestellt werden.
(3) Für den Fall, dass eines der in den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 12 bis 17 genannten elektronischen Systeme vorübergehend ausfällt, können die Mitgliedstaaten alternative Mittel für die Bereitstellung der Informationen nutzen.
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