Artikel 6 VO (EU) 2019/1239
Harmonisierte Meldeschnittstellen
(1) Die Kommission erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Ziel der funktionalen und technischen Spezifikationen ist es, die Interoperabilität mit verschiedenen Technologien und Meldesystemen der Nutzer zu erleichtern.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
(2) Bis zum 15. August 2022 entwickelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle für die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 5 dieses Artikels genannten Spezifikationen, und aktualisiert es nachfolgend.
(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und alle einschlägigen Informationen für die Integration in ihr jeweiliges nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zur Verfügung.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die in Artikel 2 Absatz 9 genannten gemeinsamen Funktionen der grafischen Nutzerschnittstelle und der Vorlagen für die harmonisierten digitalen Arbeitsblätter festzulegen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.
(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren zu ändern, um die Kompatibilität der Schnittstellen mit neuen Technologien sicherzustellen.
(6) Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
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