Artikel 5 VO (EU) 2019/1239

Nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr ein, durch das gemäß dieser Verordnung und unbeschadet der Artikel 7 und 11 unter Verwendung und im Einklang mit dem EMSWe-Datensatz einmalig alle zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen erforderlichen Informationen abgegeben werden, unter Nutzung des Moduls der harmonisierten Meldeschnittstelle sowie der grafischen Nutzerschnittstelle gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls andere Meldewege gemäß Artikel 7, damit diese Informationen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Umfang bereitgestellt werden, der erforderlich ist, damit diese Behörden ihre jeweiligen Funktionen ausüben können.

Die Mitgliedstaaten sind für den Betrieb ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr verantwortlich.

Die Mitgliedstaaten können mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten gemeinsam ein zentrales Meldeportal für den Seeverkehr einrichten. Diese Mitgliedstaaten bestimmen dieses zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zu ihrem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr und bleiben für dessen Betrieb gemäß dieser Verordnung zuständig.

(2) Die Mitgliedstaaten, die über keine Seehäfen verfügen, sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1, ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr zu entwickeln, einzurichten, zu betreiben und bereitzustellen, befreit.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

a)
die Kompatibilität des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr mit dem Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle und die Einhaltung der gemeinsamen Funktionen gemäß Artikel 6 Absatz 2 durch die grafische Nutzerschnittstelle ihres nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr;
b)
die zeitnahe Integration der harmonisierten Meldeschnittstellen in Übereinstimmung mit den in dem in Artikel 6 genannten Durchführungsrechtakt festgelegten Umsetzungsterminen und allen folgenden Aktualisierungen im Einklang mit den Terminen, die im mehrjährigen Durchführungsplan (MIP) vereinbart wurden;
c)
eine Verbindung mit den einschlägigen Systemen der zuständigen Behörden, um die Übermittlung der diesen Behörden zu meldenden Daten über das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr und an diese Systeme im Einklang mit den Unionsrechtsakten und den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie unter Einhaltung der technischen Spezifikationen dieser Systeme zu ermöglichen;
d)
die Bereitstellung eines Helpdesks während der ersten zwölf Monate ab dem 15. August 2025 und einer Webseite für den Online-Support für das jeweilige nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr mit einer klaren Anleitung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls in einer international verwendeten Sprache;
e)
die Bereitstellung einer angemessenen und notwendigen Schulung für das Personal, das direkt am Betrieb des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr beteiligt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verlangten Informationen zu den für die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gelangen und auf die Zwecke der jeweiligen Behörde beschränkt sind. Dabei sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die in den im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten enthaltenen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen eingehalten und gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch die Interoperabilität mit den von diesen Behörden verwendeten Informationssystemen.

(5) Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr bietet den Anmeldern die technische Möglichkeit, Dienstleistungsanbietern im Bestimmungshafen gesondert einen vorab auf nationaler Ebene festgelegten Teilmenge von Datenelementen zur Verfügung zu stellen.

(6) Sind zur Erfüllung der Meldeverpflichtungen in einem Mitgliedstaat nicht alle Elemente des EMSWe-Datensatzes vorgeschrieben, so nimmt das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr Meldungen entgegen, die auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangten Datenelemente beschränkt sind. Das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr nimmt auch Meldungen des Anmelders entgegen, die zusätzliche Elemente des EMSWe-Datensatzes enthalten; allerdings muss es diese zusätzlichen Elemente nicht verarbeiten und speichern.

(7) Die Mitgliedstaaten speichern die in ihren jeweiligen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr abgegebenen Informationen nur für den Zeitraum, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass den Anforderungen dieser Verordnung genügt wird und die im Anhang aufgeführten Unions-, internationalen und nationalen Rechtsakte eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten löschen solche Informationen unmittelbar danach.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage der von den Anmeldern im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr eingegebenen Daten die voraussichtlichen und tatsächlichen Einlauf- und Auslaufzeiten der Schiffe in einem auf Unionsebene harmonisierten elektronischen Format öffentlich zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schiffe mit sensibler Fracht, für die die Veröffentlichung solcher Informationen durch das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr eine Bedrohung der Sicherheit darstellen könnte.

(9) Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr verfügen über eine einheitliche Internet-Adresse.

(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einen harmonisierten Aufbau für die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Support-Webseite, technische Spezifikationen für die in Absatz 8 genannte Zurverfügungstellung von Einlauf- und Auslaufzeiten und ein einheitliches Format für die in Absatz 9 genannten Internet-Adressen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 angenommen.

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