Artikel 4 VO (EU) 2019/1239
Änderungen des EMSWe-Datensatzes
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen, eine Meldeverpflichtung zu ändern, die andere als die im EMSWe-Datensatz enthaltenen Informationen umfassen würde, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission umgehend mit. In dieser Mitteilung macht der Mitgliedstaat die nicht unter den EMSWe-Datensatz fallenden Informationen genau kenntlich und gibt den vorgesehenen Zeitraum für die Anwendung der betreffenden Meldeverpflichtung an.
(2) Die Mitgliedstaaten führen keine neuen Meldeverpflichtungen ein, es sei denn, die Kommission hat eine solche Einführung im Wege des Verfahrens gemäß Artikel 3 gebilligt und die entsprechenden Informationen wurden in den EMSWe-Datensatz aufgenommen und in den harmonisierten Meldeschnittstellen angewandt.
(3) Die Kommission prüft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3, ob eine Änderung des EMSWe-Datensatzes erforderlich ist. Änderungen des EMSWe-Datensatzes werden außer in ausreichend begründeten Fällen nur einmal im Jahr vorgenommen.
(4) Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat auch ohne Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten zusätzliche Datenelemente von den Anmeldern anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Datenelemente. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat erlauben, für zwei weitere Zeiträume von drei Monaten weiterhin zusätzliche Datenelement anzufordern, wenn die außergewöhnlichen Umstände andauern.
Spätestens einen Monat vor dem Ablauf des letzten Dreimonatszeitraums gemäß Unterabsatz 1 kann der Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass die zusätzlichen Datenelemente gemäß Artikel 3 Absatz 3 in den EMSWe-Datensatz aufgenommen werden. Der Mitgliedstaat darf weiterhin solange die zusätzlichen Datenelemente von den Anmeldern anfordern, bis eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, und — im Falle einer befürwortenden Entscheidung — bis zur Implementierung des geänderten EMSWe-Datensatzes.
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