Artikel 15 VO (EU) 2019/1239

Gemeinsame Standortdatenbank

(1) Die Kommission richtet eine gemeinsame Standortdatenbank ein, die eine Referenzliste der Ortscodes(1) und der in der IMO-Datenbank GISIS eingetragenen Codes von Hafenanlagen enthält.

(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der Standortdatenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der Standortdatenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Standortdatenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung, Aktualisierung und Bereitstellung der Ortscodes und der Codes von Hafenanlagen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

„UN-Code für Ortsbezeichnungen in Handel und Transport” .

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