Artikel 16 VO (EU) 2019/1239
Gemeinsame Gefahrgut-Datenbank
(1) Die Kommission richtet eine gemeinsame Gefahrgut-Datenbank mit einer Liste gefährlicher und umweltschädlicher Güter ein, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG und dem FAL-7 der IMO unter Berücksichtigung der relevanten Datenelemente aus den IMO-Übereinkommen und -Codes gemeldet werden müssen.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Daten der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank für das nationale zentrale Meldeportal für den Seeverkehr zur Erleichterung schiffsbezogener Meldungen verfügbar sind.
(3) Die Datenbank ist mit den entsprechenden Einträgen in der Datenbank MAR-CIS zu verknüpfen, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) hinsichtlich der Informationen über die mit gefährlichen und umweltschädlichen Gütern verbundenen Gefahren und Risiken entwickelt wurde.
(4) Die Datenbank wird auf nationaler Ebene und auf Unionsebene im Rahmen des Meldeverfahrens über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr als Referenz- und als Überprüfungsinstrument genutzt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen aus der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank über die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr auf nationaler Ebene zur Verfügung.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank gemäß Absatz 1 in Bezug auf die Erfassung, Speicherung und Bereitstellung der Referenzinformationen über Gefahrgut festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.
Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 15. August 2021 erlassen.
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