Artikel 17 VO (EU) 2019/1239

Gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene

(1) Die Kommission stellt eine gemeinsame Datenbank für Schiffshygiene zur Verfügung, die Daten zu den Seegesundheitserklärungen gemäß Artikel 37 der Internationalen Gesundheitsvorschriften 2005 (IHR) empfangen und speichern kann. Personenbezogene Daten über Kranke an Bord von Schiffen werden in dieser Datenbank nicht gespeichert.

Die zuständigen Gesundheitsbehörden der Mitgliedstaaten haben für den Empfang und den Austausch von Daten Zugriff auf die Datenbank.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Datenbank für Schiffshygiene nutzen, geben bei der Kommission an, welche ihrer nationalen Behörden für die Nutzerverwaltung bezüglich dieser Datenbank, einschließlich der Registrierung neuer Nutzer sowie der Änderung und Auflösung von Konten, verantwortlich ist.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren für die Einrichtung der in Absatz 1 genannten Datenbank festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

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